Ein Verfassungsgericht muss besonders stark demokratisch legitimiert sein. Es soll die Grundrechte der Bürger schützen. Der Europäische Gerichtshof ist die mächtigste Instanz der EU. Er entscheidet wichtigste Fragen. Dieser EuGH ist aber kein rechtsstaatliches Gericht uns hat kaum demokratische Legitimation.
Der EuGH
- ist der Motor der Integration und entscheidet immer für die Union
- kennt keine Verfassungsbeschwerde
- ist verpflichtet das Unionsrecht anzuwenden (17. Erklärung des EU-Vertrages von Lissabon)
- hat aus Völkerrecht Staatsrecht gemacht - ohne Legitimation
Der EuGH erfährt viel Respekt, weil er sich Gericht nennt. Er arbeitet durchaus nach rechtlichen Grundsätzen, aber die EU-Texte sind so hochallgemein, so wenig bestimmt, dass der Gerichtshof immer Politik machen kann. Und er macht regelmäßig Politik, nämlich die der Kommission. Er ist eigentlich eine apologetische Instanz der Kommission. Er hat in 50 Jahren kaum einen Grundrechtsschutz gegen einen europäischen Rechtsetzungsakt gegeben, obwohl es ja schon über 100.000 solcher Rechtsakte gibt. Man kann die letzte Verantwortung für das Recht nicht an einen solchen internationalen Gerichtshof abgeben. Der wäre als internationale Streitschlichtungsstelle richtig, aber er ist nicht richtig für die Grundsatz- und Grundrechte-Rechtsprechung.
- des Europäischen Gerichtshofs werden im Einvernehmen der Regierungen ernannt - meist die Gegenspieler der Verfassungsgerichte
- sprechen nicht alle ausreichend französich. Die hochschwierigen Rechtsfragen setzen eine bestmögliche sprachliche Kommunikationsfähigkeit voraus, die ein solches Gericht mit Menschen aus verschiedenen Sprachbereichen nicht haben kann.
- können vielleicht die eigene Rechtsordnung, aber nie alle Rechtsordnungen der verschiedenen Ländern hinreichend kennen. Die EuGH-Richter sprechen aber trotzdem Recht für andere Völker mit allergrößten Konsequenzen. Sie sind nicht Richter eines Volkes und auch nicht Richter der Völker.
1) http://www.kaschachtschneider.de/
2) http://www.webinformation.at/material/neu-oesterr-klage-lissabon-vertrag.pdf. S 287 ff.
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