2015-05-04

Neoliberaler Kapitalismus oder soziale Demokratie

1. Der neoliberale, internationalistische Kapitalismus nutzt den liberalistischen Freiheitsbegriff, der die Sittlichkeit als die innere Freiheit eliminiert und Freiheit entgegen der kantischen Selbstzweckformel (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, ed. Weischedel 1968, S. 59 ff.; folgend BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 45, 187 (228)) als das Recht zur bloßen Willkür, als das Recht, andere für die eigenen Zwecke auszunutzen, mißversteht. Das ist die wilde Freiheit des Raubtiers, die Freiheit des Kriegers, die zum Krieg aller gegen alle führt, eine ökonomistische Freiheit, nicht die Freiheit der Menschenwürde, die Freiheit der Nächstenliebe, nicht die republikanische Freiheit. Der liberalistische Freiheitsbegriff scheint diesen Kapitalismus zu rechtfertigen, ist aber nur die Ideologie der Macht des Stärkeren. Dieser Irrlehre steht der von Rousseau geprägte Kantianismus entgegen, der in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Bestätigung gefunden hat:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“
2. Notdürftig kaschiert der neoliberale Kapitalismus seine Macht mit der Wettbewerbsideologie. Der Wettbewerb des Marktes kann nützlich sein, um die Leistungen der Menschen zu entfalten, weil die Menschen das eigene Glück suchen und nach Reichtum streben. Sie sind geneigt, dabei die Rechte anderer Menschen außer Acht zu lassen. Aber Markt und Wettbewerb sind nur im Rahmen des Rechts, das das gemeine Wohl sichert, hilfreich. Vor allem setzt der Wettbewerb, wenn er die Gerechtigkeit nicht verletzen soll, die hinreichende Chancengleichheit der Marktteilnehmer voraus. Sonst führt der Wettbewerb zur Oligopolisierung der Unternehmen und zur Degradierung der Menschen zu Arbeitern und Verbrauchern, zu deren Entbürgerlichung. Die Humanität geht durch den kapitalistischen Freiheitsbegriff verloren.
3. Die Deregulierung verstärkt die Wirkung des kapitalistischen Liberalismus; denn sie entstaatlicht die Lebensbewältigung. Diese Entstaatlichung entdemokratisiert die Politik, die den Völkern aus der Hand genommen wird und in die Hände der Kapitaleigner gerät, vor allem in die Hände der international agierenden Banken, Schattenbanken und institutionellen Anleger. Es gibt kein gemeinsames Leben ohne Politik. Politik ist Praxis der Rechtlichkeit. Das richtige Maß von Staatlichkeit und Privatheit der Lebensbewältigung muß vom Volk bestimmt werden. Res publica res populi. Es kommt darum alles darauf an, daß die Bürger die Politik bestimmen.
Die Gesetze legalisieren das Handeln sowohl des Staates als auch der Privaten, also auch das der Unternehmer. Das Privatheitsprinzip entfaltet sich im Rahmen des Willens des Volkes, also im Rahmen der staatlichen Gesetze, freilich nach Maßgabe der Grundrechte. Nur dadurch ist das private und somit das unternehmerische Handeln gemeinverträglich und verwirklicht das Gemeinwohl. Salus publica suprema lex est. Wenn jedoch den Völkern die Gesetze von den Unternehmen, zumal den multinational operierenden Unternehmen, aufgezwungen werden, geht die Republikanität der Politik verloren und privates Handeln verliert die Legalität aus der Freiheit aller Bürger.
4. Der neoliberale Kapitalismus ist seinem Wesen nach international. Er ist als solcher mit der Demokratie unvereinbar. Der internationalistische Kapitalismus bewirkt die Expropriation der Völker. Dem Kapital steht nur eine dienende, nicht eine beherrschende Funktion zu. Wenn die multinationalen Anteilseigner und ihre Agenten in den Vorständen und Aufsichtsräten die existentiellen Entscheidungen über Unternehmen treffen, entmachtet das die Völker existentiell. Die Völker werden zu Dienern der Kapitaleigner und verlieren ihre Würde. Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit sind nicht mehr zu verwirklichen, zumal dem Sozialprinzip mit dem Verlust an Demokratie der Bewegungsmotor entzogen wird. Markt und Wettbewerb, das Effizienzprinzip der Wirtschaft, bedürfen der Eigentumsordnung, auch der Legalität der Kapitalnutzung, aber wenn diese völlig entgrenzt wird, ist die Demokratie verletzt. Die Völker müssen die Hoheit über ihr Land, über ihr Leben, über ihre Entwicklung bewahren. Die kapitalistischen ‚Eliten‘ haben sich von den Völkern losgesagt und mißbrauchen diese für ihren Reichtum.
5. Die weltweite Kapitalverkehrsfreiheit, insbesondere in Art. 63 AEUV festgelegt, ermöglicht den Einsatz des Kapitals überall dort in der Welt, wo der Kapitaleinsatz die größten Renditen verspricht. Sie nimmt den Völkern die Hoheit über ihre Wirtschaft. Im Rahmen der Gesetze dürfen die Kapitaleigner das Kapital privat nutzen. Sie dürfen aber den Völkern das Kapital nicht nehmen, nur um ihre eigenen Interessen zu fördern. „In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden“, lautet Art. 1 Abs. 2 S. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966. Mit dem Kapital werden dem Volk Lebensmöglichkeiten genommen. Die Kapitaleigner entscheiden, ob in einer Volkswirtschaft Kapital investiert wird, das das Volk erarbeitet hat. So weit gehen die privaten Rechte aus dem Eigentum nicht. Die Kapitaleigentümer dürfen nicht über Wohl und Wehe der Völker entscheiden können. Das ist zwar die Logik der Globalisierung, aber mit dem demokratischen Prinzip der Republik unvereinbar.
6. „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, sagt klassisch Art. 14 Abs. 2 GG. Diese Allgemeinheit ist das Volk. Das Kapital bleibt immer auch Sache des Volkes, gewissermaßen dessen „Eigentum“, nämlich res publica. Das Volk übt sein Gemeineigentum als Staatsgewalt demokratisch aus. Es äußert seinen Willen durch Gesetze. Eigentum ist immer soziales Eigentum. Es ist auch personales Eigentum, aber die Personalität darf sich privat nicht zum Schaden des Gemeinwesens, asozial also, entfalten, wie es die grenzenlose Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht. Demgemäß muß das Kapitaleigentum im Prinzip national sein, nicht international; denn das Kapital als Produktionsmittel hat eine starke soziale Komponente. Unternehmerisches Eigentum ist dem Eigentümer in gewissem Sinne treuhänderisch zugeteilt, nicht zur Beliebigkeit, sondern sozialpflichtig, nur zur freien Willkür, also zur Verwirklichung der allgemeinen Gesetze und des Sittengesetzes. Gewissermaßen sind die Unternehmen Gemeineigentum des Volkes, res publica und darum res populi. Sie dürfen nicht in die Hand fremder Anteilseigner gelangen, die der Sozialpflichtigkeit als der inneren Sittlichkeit strukturell nicht genügen können.
7. Allenfalls mittelständische Unternehmen können nach ‚Gutsherrenart‘ für ihre Mitarbeiter sorgen. Allgemein muß die Sozialpflichtigkeit der Eigentümer durch Gesetze materialisiert und vom Staat durchgesetzt werden. Multinational agierende Unternehmen, welche die Interessen der Anteilseigner zu befriedigen haben, stehen der Verwirklichung des Sozialprinzips entgegen. Wenn ein Staat sie durch seine Gesetze dazu zu zwingen versucht und das ihre Kosten mehr erhöht als sie hinzunehmen bereit sind, wechseln sie den Betriebsstandort und lassen die sozialen Kosten der arbeitslosen Arbeitnehmer dem unbotmäßigen Gemeinwesen zurück. Das Prinzip des Shareholder-Value ist in der globalistischen Wirtschaft strukturell institutionalisiert. Ohne demokratische Willensbildung hat die soziale Realisation keine Chance. Die Deregulierung der Wirtschaftsordnung, welche durch die internationalistische Integration der Wirtschaft wegen der Unmöglichkeit einer weltstaatlichen Ordnung der Freiheit erzwungen wird, ist gegen die sozialen Besitzstände gerichtet. Liberalistischer und internationalistischer Kapitalismus führt zur Neuen Sozialen Frage. Er ist ein Programm der Ausbeutung. Unterstützt von der Geldpolitik verfehlt seine Verteilung der Lebensmöglichkeiten grob das rechte Maß von arm und reich, die republikanische Mitte. Die Völker haben das Recht und die Pflicht, ihr Volkseinkommen freiheitlich, gleichheitlich, brüderlich durch allgemeines Gesetz zu verteilen.
8. Die Freihandelslehre rechtfertigt die Verlagerung der Produktion in Billiglohnländer nicht. Das ist unechter Freihandel, der nicht auf komparativen, sondern absoluten Vorteilen gründet (dazu mein Beitrag „Unechter Freihandel“, Pour Erika vom 28. 10. 2014). Wenn armen Ländern die Arbeitskräfte genommen werden, ist das das Gegenteil eines humanen Entwicklungsprogramms. Keinesfalls ist Freihandel ein absoluter Wert, der es erlaubt oder gar gebietet, den Schutz der schwächeren Volkswirtschaften zu vernachlässigen.
Die „Freihandelsabkommen“, welche die Europäische Union durchzusetzen versucht, sind mit der Souveränität der Bürger unvereinbar und gegen die Demokratie, den Sozialstaat und vor allem gegen den Rechtsstaat gerichtet, zumal der Investitionsschutz, der nicht einmal hinreichend bestimmte Tatbestandsmerkmale kennt und von gegenüber Rechtsstaaten bedenklichen anwaltlichen Schiedsgerichten betrieben werden soll (dazu mein Beitrag „Investitionsschutz“, Pour Erika vom 19. 08. 2014). Der unechte Freihandel ist kein Friedensprogramm.
Der neoliberale und internationalistische Kapitalismus läßt dem menschheitlichen Ideal der Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit keine Chance. Er entliberalisiert, entdemokratisiert, entsozialisiert, zusammengefaßt, entrepublikanisiert die Lebensverhältnisse. Er entnationalisiert die Völker und entrechtlicht die Gesetze

Zum ganzen Artikel von Prof. Karl Albrecht Schachtschneider: >>>>>hier





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