2013-01-25

Kommentar zum Ergebnis der Volksbefragung über Berufsheer oder Wehrpflicht

von Inge Rauscher

Mit dem Ergebnis dieser Volksbefragung ist eine große Gefahr
für Österreich abgewendet worden! Mit dem Verlust der allgemeinen Wehrpflicht und damit des Wehrrechts des gesamten Staatsvolkes wäre eine glaubwürdige militärische Verteidigung und damit Neutralität der Republik Österreich nicht mehr möglich. Wie notwendig diese aber für die Chance auf die Wiedererringung von Freiheit und Selbständigkeit Österreichs ist, wird durch die völkerrechtliche Lage untermauert…..

..... hat eine eindrucksvolle Mehrheit der Bürger bei einer Wahlbeteiligung, die höher war als bei vielen Parteiwahlen auf Gemeinde-, Bundes- und EU-Ebene, anders abgestimmt als es wohl „von oben“ geplant war. Und das ist ein großer Sieg der mündigen Bürger und ein großer Sieg für Österreich!
 Wie es eine Leserbriefschreiberin treffend formulierte: „So leicht wie bei der EU-Volksabstimmung von 1994 sind die Bürger nicht mehr hinters Licht zu führen!“

Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte
Von der Schweiz ratifiziertes völkerrechtliches Abkommen von 1907;
Grundlage auch der österreichischen „immerwährenden Neutralität nach Schweizer Muster“ gemäß Moskauer Memorandum vom 15. April 1955. *)
Auszug:
I. Kapitel: Rechte und Pflichten der neutralen Mächte.
Art. 1. Das Gebiet der neutralen Mächte ist unverletzlich.
Art. 2. Es ist den Kriegführenden untersagt, Truppen oder Munitions- oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hindurchzuführen.
Art. 3. Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt,
a) auf dem Gebiete einer neutralen Macht eine funkentelegrafische Station einzurichten oder sonst irgendeine Anlage, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitmächten zu vermitteln;
b) irgendeine Einrichtung dieser Art zu benutzen, die ihnen vor dem Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen Nachrichtendienst freigegeben worden ist.
Art. 4. Auf dem Gebiet einer neutralen Macht dürfen zugunsten der Kriegführenden weder Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen eröffnet werden.
Art. 5. Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den
Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden.
Sie ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden sind.
*) zitiert aus: „Systematische Sammlung des (Schweizer) Bundesrechtes“,
SR 0.515.21. Quelle: „Zeit-Fragen“.

 Webseite der Inititative Heimat & Umwelt

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