Mit dem
Ergebnis dieser Volksbefragung ist eine große Gefahr
für
Österreich abgewendet worden! Mit dem Verlust der allgemeinen Wehrpflicht und
damit des Wehrrechts des gesamten Staatsvolkes wäre eine glaubwürdige
militärische Verteidigung und damit Neutralität der Republik Österreich nicht
mehr möglich. Wie notwendig diese aber für die Chance auf die
Wiedererringung von Freiheit und Selbständigkeit Österreichs ist, wird durch
die völkerrechtliche Lage untermauert…..
..... hat eine eindrucksvolle Mehrheit der Bürger bei einer Wahlbeteiligung, die
höher war als bei vielen Parteiwahlen auf Gemeinde-, Bundes- und EU-Ebene,
anders abgestimmt als es wohl „von oben“ geplant war. Und das ist ein großer
Sieg der mündigen Bürger und ein großer Sieg für Österreich!
Wie es eine
Leserbriefschreiberin treffend formulierte: „So leicht wie bei der
EU-Volksabstimmung von 1994
sind die Bürger nicht mehr hinters Licht zu führen!“
Haager
Abkommen betreffend
die Rechte und Pflichten der
neutralen Mächte
Von
der Schweiz ratifiziertes völkerrechtliches Abkommen von 1907;
Grundlage
auch der österreichischen „immerwährenden Neutralität nach Schweizer Muster“
gemäß Moskauer Memorandum vom 15. April 1955. *)
Auszug:
I.
Kapitel: Rechte und Pflichten der neutralen
Mächte.
Art.
1. Das Gebiet der neutralen Mächte ist
unverletzlich.
Art.
2. Es ist den Kriegführenden untersagt,
Truppen oder Munitions- oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer
neutralen Macht hindurchzuführen.
Art.
3. Es ist den Kriegführenden gleichermaßen
untersagt,
a)
auf dem Gebiete einer neutralen Macht eine funkentelegrafische Station einzurichten
oder sonst irgendeine Anlage, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den
kriegführenden Land- oder Seestreitmächten zu vermitteln;
b)
irgendeine Einrichtung dieser Art zu benutzen, die ihnen vor dem Kriege auf dem
Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich militärischen Zwecke hergestellt
und nicht für den öffentlichen Nachrichtendienst freigegeben worden ist.
Art.
4. Auf dem Gebiet einer neutralen Macht
dürfen zugunsten der Kriegführenden weder
Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen eröffnet werden.
Art.
5. Eine neutrale Macht darf auf ihrem
Gebiete keine der in den
Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden.
Sie
ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu
bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden
sind.
*) zitiert aus: „Systematische Sammlung des (Schweizer)
Bundesrechtes“,
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen