2014-05-30

Der Vertrag von Lissabon – die Krönung der EU zur supranationalen Majestät - eine Grossherrlichkeit, die deren Diener und Mitläufer privilegieren will



Ein Gespräch mit dem österreichischen Staatsrechtslehrer und Bundesminister für Justiz a. D. 
Prof. Dr. Hans Richard Klecatsky

Jahre sind vergangen, seit der EU-Vertrag von Lissabon im Österreichischen Parlament ratifiziert wurde. Da dieser Vertrag nicht dem österreichischen Volk vorgelegt wurde, gab es Proteste seitens der Bevölkerung. Demonstrationen und Aufklärung über die Auswirkungen des EU-Vertrages von Lissabon veranlassten einige Politiker unterschiedlicher Couleur zu handeln. Der damalige SPÖ-Kanzler Gusenbauer und sein Nachfolger Faymann versprachen in einem Brief an die «Kronen-Zeitung», dass sie künftige Grundlagenverträge der Union einer Volksabstimmung unterziehen wollen. Die Neuwahlen (28. September 2008) brachten auch deshalb abermals einen SPÖ-Wahlerfolg, der in einer SPÖ-ÖVP-Koalition mündete. Das Problem aber bleibt: das unüberwindbare Demokratiedefizit der Europäischen Union und die schleichende Gesamtänderung der Österreichischen Bundesverfassung. Wir sprachen mit Herrn Professor Dr. Hans Richard Klecatsky, dem ehemaligen Justizminister und Verfassungsrichter:


Redaktion:

Durch den EU-Vertrag von Lissabon bekommt die EU eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es entwickelt sich ein Staatengebilde, das auf Grund ihrer weit reichenden Ermächtigungen wie ein Bundesstaat zu sehen ist. Der EU-Vertrag von Lissabon konstituiert auch eine Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union. Diese Änderung der Grundgesetze und Verfassungen in den Mitgliedstaaten - ohne Volksabstimmungen - ist unseres Erachtens untragbar. Wie sehen Sie diese Problematik, Herr Professor Klecatsky?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Der EU-Reformvertrag stellt sich seiner Substanz nach als bloße Wiederauflage des EU-Verfassungsvertrages dar, der durch Abstimmungen des französischen (29. Mai 2005) und des niederländischen (1. Juni 2005) Volkes zu Fall gebracht wurde. Die ohne dies permanent fortschreitende Staatsgrund- und Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten absaugende (melkende) Transfusion der Volks-, Staats-, Rechts-, Sicherheits-, Verteidigungs-, Finanz- und Wirtschaftshoheiten der EU-Mitglieder genügt den nach supranationaler Funktionärsmacht strebenden "EU-Konstitutionalisten" nicht mehr.


Statt ihr breites Mitverschulden an dem gegenwärtig erfolgten Zusammenbruch des Weltfinanzmarktes und seinen für alle menschlichen Lebensbereiche eintretenden Folgen offen einzugestehen, sich für verfehlte Politik zu entschuldigen und sich nun ganz auf nachhaltige Wiedergutmachung der gigantischen Schäden zu konzentrieren, verfolgen sie nun in legistischer Firlefanzerei weiter ihren Plan einer Krönung der EU zur supranationalen Europäischen Majestät - zu einer Großherrlichkeit, die natürlich auch deren Diener und Mitläufer aller Grade und Richtungen privilegieren will.

An ihrer Seite das österreichische Ratifizierungsorgan, ein so genanntes "zusammengesetztes Staatsorgan": die Bundesregierung, die Parlamentarier der Regierungsparteien verstärkt durch die Grünen, der Bundespräsident, auch da wieder Funktionäre der Republik, in der nach Artikel 1 des Bundes- Verfassungsgesetzes - der staatlichen Grundordnung - das "Recht vom Volk ausgeht".

Dem misstrauen die Staatsfunktionäre ebenso wie die EU-Funktionäre, alibieren sich für verfehlte Politik dort und da unter Berufung auf die jeweils andere Seite, schaffen sich damit gegenüber dem jeweiligen Volk eine unangreifbare Herrschaftsbasis. Nichts ist besser zu begreifen, als dass die Funktionären lieber unter ihresgleichen bleiben, um sich hier und in anderen EU-Mitgliedstaaten als Monopolisten neuer Staatskunst zu behaupten, hierzulande im weiter schleichenden Abbau der Volks- und Staatssouveränität ihres Kleinstaates durch Entäußerung und Unterwerfung von österreichischen Staats- und Volkshoheiten unter die auswärtige EU Entität - wie immer sich diese rechtstheoretisch oder praktisch-politisch selbst verstehen mag.

Überdies haben sich die Staatsfunktionäre volksabstimmungslos selbst ermächtigt, über die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Art 9 Abs. 1 B-VG) hinaus gezielte fremde Staatshoheiten und vermeintliche Hoheiten "zwischenstaatlicher Einrichtungen" zu importieren und auf österreichischem Staatsgebiet unter Einschleusung fremder Hoheitsträger ("Organe") gezielte Fremdbestimmung des österreichischen Staatsvolks ( Art 9 Abs. 2 B-VG) walten zu lassen - und Gleichartiges aus dem Hoheitsbereich der Bundesländer zu exportieren. Speziell auf den Lissabonner EU-Vertrag abzielende Rechtsetzungstechnik des wenige Tage vor seiner Unterzeichnung beschlossenen, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzten Bundesverfassungsgesetzes vom 5. Dezember 2007, BGBl I 2/2008, "mit dem das B-VG geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird" (Art I Z 3,8,10) im Verein mit der volksabstimmungslosen Ratifizierung dieses markanten EU-Ersatz-Verfassungsvertrags lässt deutlich erkennen, dass damit "Funktionärs-Österreich" sich schon ganz im Dienste der Europäischen Union sieht und ihr für weitere unabsehbare Entwicklungen unbeschränkt die Bundesverfassung geöffnet hält, während die Altlast jahrzehntelang vergeblich verfolgter autochthoner Reformerfordernisse unserer Republik weiter verdrängt bleibt.

Der Lissabonner Reformvertrag sieht abermals die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit vor, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungsfrage gesehen, die parlamentarischer Manipulation überlassen bleiben kann.

In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art.1 des Bundes-Verfassungsgesetzes "das Recht der demokratischen Republik" und somit auch die Bundesverfassung "ausgeht". Souverän nach Innen und Außen ist ausschließlich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische "Staatsoberhaupt", nicht irgendein Gericht, auch kein Verfassungsgericht. Die realen Funktionäre (Organwalter), die diese Volks- und Staatsorgane zu realer Handlungen befähigen, sind gewählt oder anders bestellt nur für bestimmte Zeit, sie kommen und gehen, das Volk und sein Staat reichen auch zeitlich über sie hinaus, bleiben stets Herr über das Ausmaß ihrer Kompetenzen. Die Funktionäre sind dem Volk für die Handhabung ihrer Kompetenzen dem Grunde nach und im Rechtsstaat nach Maßgabe der Staatsverfassung und des sich darauf gründenden österreichischen Rechts verantwortlich. Wenngleich die derzeit als geltend angenommene österreichische Bundesverfassung - heute eine in Eigen- und EU-Regie doppelt verwüstete Normenlandschaft - über die Verantwortlichkeit oberster Staatsorgane nur einige, der konstitutionellen Monarchie nachgebildete Bestimmungen enthält und auch diese nur auf Papier blieben, ändert das nichts daran, dass auch und gerade in der "repräsentativen Demokratie" die Staatsorgane eben per se nur als "Repräsentanten" namens des Staatsvolks und für das Staatsvolk tätig werden können und dürfen.

Das nach Innen und Außen, also auch und gerade im völkerrechtlichen Umfeld dem österreichischen Volk das Selbstbestimmungsrecht zusteht, sollte gegenüber Staats- und Parteifunktionären, gar solchen juristischer Bildung keiner weiteren Erörterung bedürfen. Es ist seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges von der Weltorganisation der Vereinten Nationen systematisch entwickeltes und geschriebenes Weltrecht, dass für alle Kontinente, die EU gleicherweise wie für das österreichische Volk und seine Staatsfunktionäre gilt, wenn jeweils an der Spitze des auch von Österreich ratifizierten Weltmenschenrechts- und des Weltsozialpaktes steht:

"Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung". Geht aber der "politische Status", also auch die Bundesverfassung vom selbstbestimmten und selbstbestimmenden Volk aus, kann kein einziges Staatsorgan für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Staatsorganen berechtigt sein, ohne Mitwirkung des gesamten Bundesvolkes staatliche Hoheitsbefugnisse in Ansehung des Staatsvolkes oder des Staatsgebietes auf supranationale Entitäten oder an fremde Staatshoheitsträger zu übertragen (auszuliefern) und sich damit der unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Staatsvolk als dem Schöpfer ihrer Organstellung zu entledigen.

Auch und gerade in der repräsentativen Demokratie kann die volle oder auch nur teilweise Aufkündigung aktiver staatlicher Selbstbestimmung niemals nur Sache von Staatsorganen sein. Gewählte oder ernannte Staatsfunktionäre, die österreichische Staatshoheit an supranationale oder sonstige auswärtige Interessenten zu exportieren oder fremde Staatshoheiten mit ihren Trägern zu importieren trachten, haben darüber zunächst das selbstbestimmende Staatsvolk als Träger der Staatshoheit zu befragen und diesem jedenfalls das letzte Wort darüber zu lassen. Das gilt auch für Parlamentsabgeordnete, "Staatsoberhäupter" und Verfassungsgerichte. Ich verweise insofern auf Maximen, die zumindest seit dem großen englischen Staatsphilosophen John Locke (1632 - 1704) auch zu den "gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen" der EU -Mitgliedstaaten zählen:


"Legislative neither must nor can transfer the power of making laws to anybody else or place it anywhere but where the people have" und: "The legislative cannot transfer the power of making laws to any other hands,for ist being but a delegated power from the people,they who have it cannot pass it over" - wie im Grunde schon die alt-römischen Juristen sagten: "Nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet" oder noch kürzer: "Nemo dat quod non habet".

Redaktion:

Die Neutralität Österreichs wird - so argumentieren auch Verfassungsexperten - ständig den internationalen Anforderungen angepasst - und so auf einen "Kern" reduziert. Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen der SPÖ, der ÖVP und des Liberalen Forums, also unter einer SPÖ - geführten Regierung, den Artikel 23f der österreichischen Bundesverfassung, wonach für die Teilnahme an EU-Militäreinsätzen ausdrücklich kein UNO-Mandat notwendig ist.

Noch dazu bringt der EU-Vertrag von Lissabon die militärische Aufrüstung mit allen Mitteln, der Einsatz österreichischer Soldaten in Drittstaaten im Kampf gegen den "Terror" und eine Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedsstaat der Union. Stehen diese Verfassungsänderungen überhaupt zur Disposition des Gesetzgebers?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs "nach Schweizer Muster" steht nach wie vor in voller Geltung und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.

Es vollendete erst - jeglichen innerösterreichischen Verfassungsfragen vorausgehend - die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr.1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des "Moskauer Memorandums" vom 15. April 1955 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr.152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der "umfassenden Landesverteidigung" gestellt.

Art. 9a B-VG sagt: "Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen (Abs.1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschließlich des Parlaments, nicht sistiert werden.

Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren "Baugesetzen" oder "Grundprinzipien", mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes "immerwährend", "dauernd", "für alle Zeiten" verknüpft - somit eine die einfachen, nicht "immerwährenden" Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen !

Es kann somit von einer "Derogation" des Neutralitätsverfassungsgesetzes - wie auch durch Einsichtnahme in den gewiss radikalen Kahlschlag des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes festzustellen ist - keine Rede sein, so bleibt es Sache der österreichischen Staatsorgane und einer sie kontrollierenden öffentlichen Meinung, in konkreten Neutralitätsfällen, die aus der somit verfassungswidrigen (Verfassungsbestimmung) des Art. 23f B-VG entspringenden Zumutungen zurückzuweisen. Zu ignorieren sind dabei alle Einwände, die auf die verfassungsrechtliche Belanglosigkeit der "Immerwährigkeit" der Neutralität aus etymologischen oder militärischen Gründen hinauslaufen. Eine Verfassungsnorm, die sich als "immerwährend", "dauernd", "für alle Zeiten" geltend erklärt, kann schon aus rechtslogischen Gründen nur durch eine höherrangige, nicht durch eine gleichrangige beseitigt oder eingeschränkt werden .

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach "Schweizer Muster" und diese besteht seit Jahrhunderten. Zur Beeinträchtigung des Neutralitätsstatus durch Art. 27 Abs.7 des Lissabonner EU-Vertrags verweise ich auch auf die Betrachtungen des Linzer Völkerrechtsprofessors Manfred Rotter: "Beistandspflicht oder Neutralität - Österreichs Außen- und Sicherheitspolitik am Scheideweg" ; er trat insofern für eine, wenn auch fakultative Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG ein. Willibald P. Pahr, ehemaliger Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und langjähriger Außenminister, schon 1967 am 3. Österreichischen Juristentag und am 27. Februar 2008 im Wiener Justizpalast sah in der Neutralität überhaupt ein unter Art. 44 Abs. 3 B-VG fallendes Grundprinzip der Bundesverfassung, was sie natürlich auch, aber eben noch mehr ist.

Nur das Volk (Art 1 B-VG), nicht seine Repräsentanten können von ihr rechtsgültig Abschied nehmen. Will man solches und lässt die gegenwärtige ruinenhafte Bundesverfassung für einen solchen Volksentscheid keinen Raum, so muss er erst in Ergänzung der Verfassung geschaffen werden und zwar wieder durch Volksabstimmung. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig "immerwährendes" Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art 80 B -VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch "geistig", "zivil", "politisch", nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.

Redaktion:

Nach Art. 44 Abs. 3 B-VG, der wörtlich besagt :"Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens des Art. 42" (Verfahren vor dem Bundesrat), "jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolks zu unterziehen" - die gesamte österreichische Diskussion um den Lissabonner EU-Vertrag drehte sich doch um die Frage, ob darin eine solche Gesamtänderung der Bundesverfassung zu sehen sei !

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Gewiss, aber eben auch irreführend, weil - wie schon gesagt - Auslieferung, Abtretung, Leasing, jegliche Veräußerung von Staatshoheiten an auswärtige (supranationale) Entitäten eine Sache der präverfassungsrechtlichen Selbstbestimmung des Volkes bleibt und schon deshalb seiner Mitwirkung an dem staatsrechtlichen Veräußerungs-(Unterwerfungs-)akt bedarf, hinsichtlich der Neutralität auch deshalb, weil das Neutralitätsverfassungsgesetz als eine das Außenverhältnis der Republik betreffende Staatsexistenz (fundamental)norm abseits der "Bundesverfassung" nicht schlechthin unter den historisch auzulegenden "Bundesverfassungs"- begriff des Art. 44 Abs. 3 (ursprünglich: Abs. 2) B-VG fällt, dessen Gesamtänderung nach herrschender, dem verschwommenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2455 folgender verschwommener "Lehre" jedenfalls nur eine Änderung der inneren "Leitenden Grundsätze", "Baugesetze", "Prinzipien" etc. bedeuten soll oder gar nur deren "Kern". Ungeachtet ihrer gefährlichen Unklarheit wurde die aus dem Jahre 1920 stammende Verfassungsbestimmung seither weder geändert, noch auch ernst genommen, sondern von der Verfassungspraxis einfach überspielt.

Schon in der Ersten, dann in der Zweiten Republik wurde da ausschließlich im Trüben gefischt: die Gesamtänderung der Bundesverfassung ging "schleichend" vor sich. Der seit den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ständig schwebende Vorwurf der volksabstimmungslosen "Erschleichung der Gesamtänderung der Verfassung" fand bei den Verfassungs- und Gesetzesproduzenten eben so wenig Gehör, wie der bis in Einzelheiten gehende Vorwurf des großen Wiener Polyhistors Ernst C. Hellbling: "Die Änderungen der österreichischen Bundesverfassung im Licht des Verfassungsbruchs"(1970) oder schon dessen Schrift: "Unterhöhlung der Verfassung"(1966) .

Diese Erschleichungspraxis wurde und wird nun weiter und jetzt im völkerrechtlichen Bereich geübt. Sie ist da nicht minder rechtsstaatswidrig, weil sie mangels einer irgendwie erkennbaren Finalität für die Mitgliedstaaten und in ihnen Rechtsunsicherheit in Potenz und Permanenz stiftet, also nicht nur da oder dort Unrecht schafft, sondern überhaupt ein richterstaatliches Herrschaftssystem in rechtstaatswidriger Konkurrenz zu den europäischen Rechtstraditionen darstellt ! Ich verweise insofern auf die grundlegenden Untersuchungen des hervorragenden Staatsrechtlehrers Prof. Peter Pernthaler, der unter breiter Heranziehung der Literatur aus verschiedenen EU-Ländern in seiner Schrift: "Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat-Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des Europäischen Gerichtshofes" zu dem Ergebnis gelangt:

"Dem klaren Verfassungsgebot der Gesetzmäßigkeit des Richterspruchs und der Verwaltungsentscheidung (Art. 18 Abs. 1 B-VG) sind kaum noch abgrenzbare Rechtskaskaden vielfältigen Ursprungs und zweifelhafter Geltung gefolgt, aus den die Richter und der Verwaltungsbeamte den für den konkreten Fall maßgebenden Rechtsinhalt zu ermitteln haben. Die rechtsgestaltende Funktion der europäischen ,Richter ohne Staat' setzt sich daher in Rechtsosmose und Souveränitätssymbiose zum nationalen Richter und Verwaltungsorgan bis zum letzten rechtsvollziehenden Staatsorgan fort, ohne dass ein anderes Ordnungsprinzip dieser bunten neuen Rechtswelt sichtbar wäre"

Die auf diesem Befund der Rechtsstaatwidrigkeit nicht allein aufbauende, sondern diesen Befund noch verschärfende " Lissabonner EU-neu" oder "EU die Zweite" - mag sie sich auch als Namens- und Rechtsnachfolgerin der nach eigener Einsicht ausgedienten "EU-alt" oder "EU der Ersten" darstellen - ist per se ihrer politischen, organisatorischen und rechtlichen Gestalt und ihren Handlungsmöglichkeiten nach anderes und viel mehr als die "EU-alt" vom 12.Juni 1994, an welchem Tag das österreichische Bundesvolk in einer obligatorischen Volksabstimmung (Art 44 Abs. 3 B-VG) seine Staatsorgane zum Abschluss EU-Beitritt "entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis ermächtigt" (BGBl 735,744/1994) hat.

Für das österreichische Volk, soweit es überhaupt an der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 teilnahm, konnte damals die EU ihrer rechtlich -organisatorischen Gestalt und Gestion nach nur als vages Denk-, Wunsch-Feind-, Traumbild mehr oder minder phantomarischen Charakters wahrgenommen werden. Im Grunde gewiss nicht anders, vielleicht graduell unterschiedlich, als für die österreichischen "Verhandler" des "Verhandlungsergebnisses vom 12. April 1994" selbst samt ihren mehr oder minder sach-und prognosekundigen Konsulenten. Ermächtigungen des österreichischen Staatsvolks zur weiteren vertraglichen oder außervertraglichen Entwicklungen der EU in ihrer statischen und dynamischen Gestalt eben auch durch die Rechtsprechung des EuGH wurden weder eingeholt, noch erteilt, so auch nicht zu ihren politisch und rechtlich fundamentalen Veränderungen in Ansehung des Beitritts zu den EU-Verträgen von Amsterdam (BGBl I 76/1998), von Nizza (BGBl I 120/2001), zur "Osterweiterung" um weitere 10 Staaten (BGBl I 53/2003) sowie um Bulgarien und Rumänien (BGBl I 25/2006) - und schon gar nicht Ansehung des Beitritts zu einer "Verfassung für Europa" (BGBl I 12/2005).

Nachdem dieser Vertrag am französischen und niederländischen Volk gescheitert ist, präsentierte die sich gewiss zu Recht reformbedürftig erachtende "EU-alt" aufs Neue mit dem substanziell gleichartigen Lissabonner Vertrag. Vor allem die nun mit dem Beitritt zur Fusion der drei Säulen der Union zu einer eigenen Organisation mit ausdrücklicher Rechtspersönlichkeit und Erstreckung der supranationalen Kriterien der EG auf die gesamte Union, insbesondere die dritte Säule verbundene österreichische Unterwerfungsakt bedarf - wie immer die Rechtspersönlichkeit der EU-alt beschaffen gewesen sein mag - wie der Beitrittsvertrag - aufs Neue einer Mitwirkung des Staatsvolks. Österreich wird dadurch eine Art EU-Protektorat, indes die realen Erfahrungen des österreichischen Volks seit dem Beitritt zu der nun selbst ihre Reformbedürftigkeit eingestehenden EU-alt tief enttäuschend blieben. Ja wie sich jetzt herausstellt - diese EU-alt mit ihren finanziellen Anforderungen an die Mitgliedstaaten nun selbst integraler Teil einer welthistorischen Krisenlage ist, deren Bewältigung nur wieder den Mitgliedstaaten und ihren "Zivilgesellschaften" in ihren herkömmlichen Handlungsformen überlassen bleibt.

Die Begriffe der "Rechtspersönlichkeit", der "juristischen Person", der Kette ihrer Organe und Organwalter, deren Handlungsvollmachten Haftungen bis zu ihren aufzuspürenden, mehr oder minder legalen "Hintermännern (frauen)" zumal im internationalen Polit-Bereich benötigen weit präzisere Festlegungen, als sie das verworrene bleibende "Rechtssystem" der EU-neu in seinem schleichendem Wesen auch nur in absehbarer Zukunft erlangen kann, geschweige denn, dass solches überhaupt ihre Protagonisten vorübergehend oder endgültig haben wollen.

Redaktion:

Sie behaupten, dass in Österreich Politiker, die gerade an der Regierung waren, immer die Verfassung so veränderten, wie sie sie gerade benötigten. Vor allem aber prangern Sie die neue Bundesverfassungsnovelle an, die den Artikel 50 änderte. Sie wiesen speziell auf die Verfassungsänderungen im Dezember 2007, ein paar Tage vor der Unterzeichnung des EU-Vertrages von Lissabon hin. Was bedeuten diese Änderungen?



Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und österreichischem Staatsrecht wurde in den 60er Jahren verfassungsrechtlich neu geordnet. Unmittelbaren Anlass dazu bot symptomatischer Weise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4049/1961 über den bloß einfachgesetzlichen Rang des Herzstücks europäischen Rechtes: der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Erkenntnis stieß mit Recht auf erbitterte wissenschaftliche und parlamentarische Ablehnung. Ohne mich hier auf weitere Einzelheiten einlassen zu können - mancherlei auch für heute Nützliches darüber findet man in meiner aus dem Jahre 1964 stammenden Schrift: "Auf dem Weg zum Weltstaat" - sei hier nur hervorgehoben, dass die damalige Verfassungreform einmal mit seltener Gründlichkeit vor sich ging: die parlamentarischen Körperschaften konnten sich auf kommissionelle Beratungen von siebzehn namhaften Fachleuten des Völker -und Staatsrechtes stützen, die dabei auch an Österreich und seine Interessen dachten und nicht schon vorneherein nur an die Kapitulation vor anderswo erdachten Praktiken.

Ihr Selbstbewusstsein konnten sie nicht zuletzt aus hinreichenden negativen Erfahrungen der ureigenen Geschichte schöpfen, andererseits auch noch aus der eigenen Erlebniswelt mit deutscher und alliierter Okkupation. Man durfte damals (1964) sagen - und es hat sich erwiesen - die Reform sei "gut durchdacht, sie versuche, die verfallenen Marksteine zwischen dem innerstaatlichen und dem zwischenstaatlichen Recht wieder zu errichten, ohne sich der internationalisierenden Tendenz unseres Zeitalters zu widersetzen". Sie nötigte die Regierungsorgane und ihre Verhandler, schließlich die Parlamentarier über die Vereinbarkeit ausländischer Ansinnen mit der österreichischen Verfassung schärfer nachzudenken, als das bis dahin je geschehen war, und die Grundsätze des einheimischen Verfassungsrechtes ernster zu nehmen, als das nur kostenintensive Brillieren einer "Völkerrechtsfreundschaft" auf dem internationalen Parkett durch Unterzeichnung und Ratifizierung von zwischenstaatlichen Verträgen, denen dann als nicht "self-executing" die innerstaatliche Verbindlichkeit abgesprochen wurde.

Ein verfassungsrechtliches Transformationssystem wurde geschaffen, das Rechtssicherheit nach Innen und Außen verbürgte, indem es die österreichischen Staatsorgane beim Abschluss von zwischenstaatlichen Verträgen zwang, sich klar zu werden und darauf festzulegen, was von diesen Verträgen nun auch als innerstaatliches Recht unmittelbar zu gelten habe oder dazu erst durch österreichische Rechtsetzungsakte einer bestimmten Rechtserzeugungsstufe: (Verfassung, Gesetz, Verordnung) bedürfe. Und die damalige Reform beschützte speziell das so lange fremdbesetzte österreichische Staatsgebiet mit den darauf lebenden Menschen gegenüber dem unkontrollierten Treiben ausländischer Staatshoheitsträger aller Art!

Diesem Verfassungssystem des Jahres 1964 verdankten seither alle Staatsverträge, auch alle EU-Verträge ihre Verschmelzung mit der österreichischen Rechtsordnung, nicht aber mehr der Lissabonner Vertrag: wenige Tage vor seiner Unterzeichnung haben die SPÖ-ÖVP-Abgeordneten zum Nationalrat gegen die Stimmen der gesamten Opposition ( auch der Grünen) die Verfassungslage durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2 mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 umgestürzt. Schon die tumultartige Hektik war es, die stutzig machte: die überfallsartige Präsentation durch eine Regierungskoalition, die sich schon in einem Auflösungsstadium befand, wurde nicht allein von den Oppositionsparteien, sondern sogar von der sozialistischen Parlamentspräsidentin scharf gerügt und später sogar in sensationeller Weise von der Volksanwaltschaft beanstandet.

Das bisher gegenüber den EU-Verträgen geübte Abschlusssystem mittels Ermächtigung durch besonderer Bundesverfassungsgesetze, über die im Gegensatz zu Staatsverträgen noch die so gefürchteten Volksabstimmungen grundsätzlich möglich gewesen wären, wird durch parlamentarische "Genehmigungen" ersetzt, die Volksabstimmungen entzogen sind. Durch einfache Gesetze oder Staatsverträge können spezielle österreichische Staatshoheiten selbst der Bundesländer in andere Staaten oder an "zwischenstaatliche Einrichtungen" exportiert werden. "In gleicher Weise" kann die "Tätigkeit" ausländischer "Organe" in Österreich, wie die "Tätigkeit" österreichischer "Organe" im Ausland geregelt werden, diesen letzteren können ausländische und zwischenstaatliche Hoheitsrechte übertragen werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass österreichische "Organe" der Weisungsbefugnis der "Organe" anderer Staaten oder zwischenstaatlicher "Einrichtungen" oder diese den Weisungsbefugnissen österreichischer "Organe" unterstellt werden (Art. 9 Abs. 2 B-VG). Das österreichische Parlament, indem es solches zu Lasten der österreichischen Volkssouveränität beschließt, erweist sich dabei schon ganz als unterwürfiges EU-Organ, eifrig besorgt, dass die EU in ihrem österreichischen Unterstaat auch künftig nur mehr "gemähte Wiesen" vorfindet, wie immer sie sich im einzelnen weiter und zu welcher Endgestalt sie sich auch entwickeln mag. Diese kennt heute natürlich noch niemand, aber man fragt sich: hat die Republik Österreich als souveräner Staat schon jetzt voll abgerüstet und sich durch seine Repräsentanten - ohne das Volk zu fragen - auf die volle Liquidation in vorauseilender Kapitulation vorbereitet? Kein Wunder, dass im Volk dieser Verdacht entsteht, denn das zwillinghaft mit dieser EU-Reform" verbundene "Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz" erklärt ca. 500 Verfassungskomplexe auf 27 (A4) Bundesgesetzblattseiten, die allein für die Anführung der Betitelungen erforderlich sind, teils als nicht mehr geltend, teils aufgehoben, teils zu einfachem Gesetzesrecht, darunter 94 Staatsverträge. In Hinkunft, soll es - so wird in den Erläuternden Bemerkungen offen gesagt - keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Staatsverträge mehr geben , also zunächst auch keine Volksabstimmung über das weitere schleichende Schicksal Österreichs, in der sich schleichend entwickelnden EU. All das entscheidende bundesverfassungsrechtliche Beiträge zur Öffnung einer EU-Region: Österreich samt der Staatlichkeit ihrer Bundesländer.

Redaktion:

Ja, ist es denn überhaupt möglich, dass Parlamentarier ohne Zustimmung des Volks am Ende dessen Staat - wenn schon nicht ganz umbringen, so doch als unselbständigen Unterstaat allmählich oder schlagartig in einen Europäischen Bundesstaat einbringen?



Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Ich weiß nicht, was sich da unsere Politiker oder ihre wissenschaftlichen oder sonstigen Zuarbeiter im Einzelnen denken. Man müsste jeden Einzelnen im Einzelnen befragen, vor allem die einzelnen Politiker, Medienleute, Wissenschafter und Nichtwissenschaftler, eben das Volk. Und nicht nur einmal müsste man es fragen, immer wieder, denn gewiss haben selbst diese Leute, die die öffentliche Meinung machen, ein Recht, ja sogar die moralische Pflicht, einzugestehen, dass sie in Wahrheit heute ganz anders denken, als gestern oder vorgestern. Ich bin ein alter Mann, ein österreichischer Geburtsbürger und hatte das Wiener Heimatrecht, als es ein solches noch gab. Ich gehöre einer Generation von Österreichern an, die in politischer Hinsicht von Kind auf nicht nur irgendwo in der Welt, sondern auch in ihrem Heimatstaat viel erlebt hat, einer Generation, die auch für ihre realen Urenkeln denkt und ich sorge mich um die "Rechte künftiger Generationen". Wer mich fragt, dem antworte ich: Ich will, dass das neutrale Österreich und das darin lebende Volk, so jeder einzelne Mensch in Frieden, Sebstbestimmung", frei von Furcht und Not" menschenwürdig leben können soll. Und ich will nicht, dass Österreich unter- oder in etwas Anderem aufgeht. Im Schleichprozess, der keine Rechtskraft kennt, hilft dem Kleineren auch keine Subsidiaritätsklausel. Und in Supranationalitäten kann ein Kleinstaat nur verlieren - außer in einer: der Neutralität!

Ich will jetzt nicht von historischen Krisenlagen der parlamentarischen Demokratie in Österreich oder anderswo, ja nicht einmal von der Leistungskraft des zeitgenössischen Parlamentarismus reden - diesen Fragen muss eben wieder das Volk in und außerhalb von Wahlen nachgehen. Selbstverständlich kann auch und gerade die repräsentative Demokratie nicht über das Selbstbestimmungsrecht des Volks hinaus reichen, weil sie ja damit begrifflich aufhörte, "repräsentativ" zu sein, soweit sie es tatsächlich oder auch nur zufolge des von Legislaturperiode zu Legislaturperiode aufs Neue in Frage gestellten Wahl- und Parteiensystems überhaupt sein kann.

Bleiben wir bei Fakten, gesetzt von einer glücklosen, im Fall begriffenen Bundesregierung wenige Tage vor der Unterzeichung des Lissabonner Vertrags. Müssen diese nicht die Menschen irritieren, denen beim EU-Beitritt weitere Volksabstimmungen versprochen wurden und denen jedenfalls vor einer weiter schleichenden, schließlich gänzlichen Aushöhlung ihrer neutralen Republik bangt?

Seit dem EU-Beitritt wurde das Volk nicht mehr gefragt, seine Funktionäre haben es eigenmächtig den EU-Verträgen von Amsterdam, Nizza, der "Osterweiterung" von zehn weiteren Staaten, dann von Rumänien und Bulgarien und einer vom französischen und dem niederländischen Volk zu Fall gebrachten "Verfassung für Europa" unterworfen und trotzdem abermals nun dem Lissabonner Ersatz-Verfassungsvertrag. Zugleich stellt ein "Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsverfassungsgesetz" die Bundesverfassungsgesetze über den Abschluss der erwähnten EU-Verträge als nicht mehr geltend fest (§ 1 Abs. 3 Z 18 bis 22). Aber nicht nur das Volk, selbst EU-konforme Spitzenjuristen, durch ihre Teilnahme am "Österreich-Konvent" in die krausen Gedankengänge der Staats- und Verwaltungsreformer im Bundeskanzleramt besser eingeweiht, sind da nachdenklich geworden. So schrieb der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Clemens Jabloner, Universitätsprofessor, Geschäftsführer des Hans Kelsen-Instituts und Vorsitzender der "Historikerkommission", den Staatsreformisten im Bundeskanzleramt schon zu ihrem Entwurf des neuen Artikel 50 Absatz 4 B-VG treffend:

"Die Neuformulierung des Art. 50 Abs. 4 B-VG wird erst im Lichte der Erläuterungen klar und erscheint insofern auch zweckmäßig. Allerdings ist die Umschreibung im Verfassungstext selbst mit den Worten 'unbeschadet des Art. 44 Abs 3' nicht geglückt. Wenn künftig verfassungsändernde Staatsverträge nicht mehr möglich sind, so doch auch nicht ,gesamtändernde'. So gesehen wäre es besser, gar keine Regelung vorzusehen"

Völlig richtig! Auch die Grünen, die geschlossen gegen die Regierungsvorlage stimmen, haben in der "Abweichenden persönlichen Stellungnahme gemäß § 42 Abs. 5 GOG der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Mag. Brigid Weinzinger und Mag. Albert Steinhauser zum Bericht des Verfassungsausschusses in 370 der Beilagen betreffend Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird (314 der Beilagen)" - der Bericht ist im Ganzen höchst lesenswert - treffend beanstandet:

"Die Erläuterungen (zu Zif. 13) führen dazu an, dass im Fall, dass eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellt, ein Ermächtigungs-BVG notwendig ist und dieses dann der zwingenden Volksabstimmung zu unterziehen sei. Auf die Möglichkeit, dass auf Verlangen eines Drittels des Nationalrats oder des Bundesrats ein Ermächtigungs-BVG vorzusehen und dieses der Volksabstimmung zu unterziehen ist, wird nicht eingegangen. Im Verfassungsausschuss wurde daher zu Recht vorgebracht, dass mit dieser Interpretation das Niveau der direktdemokratischen Mitwirkungsmöglichkeit geschmälert würde, was abzulehnen ist".

Redaktion:

Sie sagen auch, der österreichische Bundesverfassungsgesetzgeber war bis heute außerstande, den für die Volksabstimmung über den EU-Beitritt vorausgesetzten Einbruch in die Grundprinzipien der Bundesverfassung im hierauf geltenden Verfassungstext sichtbar zu machen. Spielte das für die Beurteilung des Lissabonner EU-Vertrag eine Rolle?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Gewiss! Ich verweise dazu auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über den EU-Beitritt unserer Republik (1546 BlgNR 18. GP 3ff), in denen einerseits der - wie Sie sagen - der massive Einbruch in das demokratische, rechtsstaatliche, bundesstaatliche, gewaltenteilende Prinzip unserer Bundesverfassung in der damaligen Fassung ebenso ausdrücklich eingeräumt wird, wie andererseits gesagt wird:

"Durch den EU-Beitritt Österreichs werden die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung (insbesondere das demokratische Prinzip, aber auch das gewaltenteilende, das rechtsstaatliche und das bundestaatliche Prinzip) zwar modifiziert, sie bleiben jedoch in der durch den Beitrittsvertrag.umgestalteten Ausprägung bestehen. Auch künftige Gesamtänderungen der solcherart modifizierten Grundordnung des Bundesverfassungsrechts bedürften somit vor ihrem Inkrafttreten neuerlich einer Volksabstimmung. Dies trifft auch für den Fall zu, dass eine künftige Änderung des Unionsvertrags abermals gesamtändernden Charakter haben sollte."


So auch Mayer mit Walter und Kucsko-Stadlmayer:

"Die Grundprinzipien des österreichischen Verfassungsrechts wurden damit nicht beseitigt, wohl aber modifiziert und stellen daher auch eine Schranke für die weitere Integration dar ("Integrationsfester Verfassungskern").

Das setzte doch Klarstellung, Beschlussfassung und Kundmachung des solchermaßen modifizierten Textes des österreichischen Bundesverfassungsrechtes voraus, bevor noch über Genehmigung und Ratifizierung eines neuen EU-Vertrages überhaupt befunden werden konnte. Ich verweise insofern auch auf Theo Öhlinger , einen der juristischen Gewährsleute des österreichischen Bundespräsidenten für die volksabstimmungslose Ratifizierung des EU-Reformvertrags:

"Zwischen dem Verfassungsrecht der EG/EU und dem nationalen Verfassungsrecht bestehen somit enge Wechselbeziehungen gegenseitiger Beeinflussung und Abhängigkeiten. Unionsverfassung und Bundesverfassung bilden in diesem Sinn eine neue Doppelverfassung Österreichs (Pernthaler). Aus der Sicht des nationalen Verfassungsrechts ist festzuhalten, dass das Bundesverfassungsrecht durch die EU-Mitgliedschaft tief greifend verändert wurde, ohne dass dies allerdings im Verfassungstext selbst immer klar ersichtlich ist. Große Teile des Bundesverfassungsrechts können ohne Bedachtnahme auf das Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht nicht richtig ausgelegt und angewendet werden". Diese für die Verfassungs- und Rechtssicherheit in Österreich unerträgliche Lage hätte schon für sich die Genehmigung und Ratifizierung des auf ihr aufbauenden, ja sie noch verschärfenden Lissabonner Vertrages den österreichischen Staatsorganen verwehren müssen. Unter diesem Gesichtswinkel wäre der Lissabonner Vertrag im Zusammenhalt mit dem EU-Beitrittsvertrag nicht einmal mehr mit einem positiven Ausgang einer Volksabstimmung nach dem ominösen, wie immer auszulegenden Art. 44 Abs. 3 B-VG zu decken gewesen.

Dazu kommt ja im besonderen noch die Rechtsprechung des supranationalen Europäischen Gerichtshofes, der doch kein Gericht im österreichischen Sinn ist, sondern sich in Eigenmächtigkeit zu einem Rechtserzeuger über die geschriebenen EU-Verträge hinaus entwickelt hat . Jüngst wieder ist diese Art zusätzlich schleichender Rechtserzeugung durch Richterherrlichkeit seitens einer EU-Prominenz besonderen Grades unter schärfste Kritik geraten. Der ehemalige Präsident des deutschen Bundesverfassunsgerichts und nachmalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, Professor Dr. Roman Herzog hat zusammen mit dem Vorstand des "Centrums für deutsche Politik" Dr. habil. Lüder Gerken unter dem Titel: "Stoppt den Europäischen Gerichtshof - Die Kompetenzen der Mitgliedstaaten werden ausgehöhlt. Die immer fragwürdiger werdenden Urteile aus Luxemburg verlangen nach einer gerichtlichen Kontrollinstanz" für den Gerichtshof und seine "Rechtsprechung" Worte wie diese gefunden:

"Es kracht gewaltig im Gebälk der europäischen Rechtsprechung. Ursache ist der EuGH, der mit immer erstaunlicheren Begründungen den Mitgliedstaaten ureigene Kompetenzen entzieht und massiv in ihre Rechtsordnungen eingreift. Inzwischen hat er so einen Großteil des Vertrauens verspielt, das ihm einst entgegengebracht wurde..

dann werden mehrere Fälle erörtert, um fortzusetzen: Die beschriebenen Fälle zeigen, dass der EuGH zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung bewusst und systematisch ignoriert, Entscheidungen unsauber begründet, den Willen des Gesetzgebers übergeht oder gar in sein Gegenteil verkehrt und Rechtsgrundsätze erfindet, die er dann bei späteren Endscheidungen wieder zugrunde legen kann. Sie zeigen, dass der EuGH die Kompetenzen der Mitgliedstaaten selbst im Kernbereich nationaler Zuständigkeiten aushöhlt.

Fazit: der EuGH ist als letztinstanzlicher Wächter der Subsidiarität und als Schützer der Belange der Mitgliedstaaten ungeeignet. Das verwundert nicht. Denn erstens wird auch der EuGH in Artikel 1 und 5 des EU-Vertrages darauf verpflichtet, an der ´Verwirklichung einer immer engeren Union´ mitzuwirken. Zweitens führt eine EU-lastige Rechtsprechung des EuGH dazu, dass die Felder, auf denen er Recht sprechen kann und damit die mitgliedstaatlichen Gerichte verdrängt, ebenfalls wachsen, so dass sein eigener Einfluss ständig zunimmt.

An diesem Befund ändern auch zurückhaltende Urteile des EuGH nichts, die bisweilen bewusst eingestreut werden, um den wachsenden Unmut in den Mitgliedstaaten vorübergehend zu dämpfen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des erreichten Integrationsniveaus in der EU ist die Errichtung eines vom EuGH unabhängigen Gerichtshofes für Kompetenzfragen zwingend geboten. Der EuGH ist in der Erwartung geschaffen worden, einen Schiedsrichter gerade auch zwischen den Interessen der EU und jenen der Mitgliedstaaten zu haben. Ihm wurden umfassende Entscheidungsrechte übertragen, weil man darauf vertraute, dass er diese unparteiisch und nach den Regeln der richterlichen Kunst wahrnimmt. Wenn er dieses Vertrauen missbraucht, darf er sich nicht wundern, dass es zerbricht."

Die absolute Verfassungs- und Rechtsstaatswidrigkeit objektiver Schwer- bis Unerkennbarkeit einer generellen Verfassungs- und Rechtslage nimmt dem Normengefüge seine Rechtsverbindlichkeit. Diese für das wieder "schleichende" Verhältnis des EU-Rechts zum österreichischen Recht typische, beide Teile schadend, hätte denn auch den ohnehin in verbaler Seichtheit abgelaufenen "Österreich-Konvent" und seiner Expertenschaft veranlassen können und sollen, wenigstens auf dem Boden des EU-Beitrittsvertrags und der exzessiven Rechtsprechung des EuGH den hierdurch "tief greifend veränderten" (Öhlinger) Text der österreichischen Bundesverfassung gemeinsam zu ermitteln und lesbar aufzuschreiben. Schon die Bemühung um solches wäre ein Dienst am Rechtsstaat gewesen.

Denn gewiss wären die Experten des österreichischen Verfassungsrechtes und des Europarechtes auf mancherlei Grundsätzliches, ja auch Unvereinbares gestoßen - was wieder dort und da zum schärferen Nachdenken geführt hätte. Vielleicht auch darüber, was den "EU-Konstitutionalismus" von den "Staatsverfassungen" vergangener Jahrhunderte so grundlegend unterscheidet. Das wurde leider vertan.

Redaktion:

Das macht traurig. Aber dann kam doch die "Staats -und Verwaltungsreformkommisssion" des damaligen Bundeskanzlers Dr. Gusenbauer, von deren Konventserfahrungen er schon in seiner "Regierungserklärung 2007-2010" vom 16. Jänner 2007 so viel hielt, dass er ihr die Vorbereitung einer Verfassungsreform ("Formulierung der notwendigen Rechtstexte") bis 30. Juni 2007 zutraute," auf deren Grundlage die Beratungen im Parlament mit dem Ziel stattfinden, die Verfassungsreform bis Ende des Jahres 2007 zu beschließen" - "eine Verfassungsreform, die vor allem eine zeitgemäße Grundrechtsreform, insbesondere soziale Grundrechte, eine Neuordnung der Kompetenzen, den Ausbau des Rechtsschutzes und der demokratischen Kontrollen, Verbesserungen im Wahlrecht, eine Stärkung der Länderautonomie und der Rechtstellung der Gemeinden, die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine Verwaltungsreform und nicht zuletzt eine Verfassungsbereingung umfasst".

Hätte eine solche umfassende, in die Zukunft weisende, also nachhaltige und nicht nur phrasenhafte Reform der Bundesverfassung angesichts ihrer "Verdoppelung" durch die "EU-Verfassung"- diese meinetwegen irgendeine, sei sie alt, neu, virtuell oder real - nicht zunächst einer verbindlichen Bereinigung dieser nach wie vor über die heimische, europäische, globale Bühne "schleichenden" Unhaltbarkeit - so oder so - bedurft?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Darum geht es ja: Hätte sich die Kommisson auf die rechtzeitige Erledigung auf dieses ihr von der Bundesregierung gesetzten Programms konzentriert, hätte sie ,die Bundesregierung und das Parlament mehr als genug, ja selbst bei vollem Ablauf der unrühmlich zu Ende gegangenen Legislaturperiode wahrscheinlich viel zu viel zu tun gehabt. Die überhastete, hinter dem Regierungsprogramm zeitlich und inhaltlich weit, ja fast gänzlich zurückgebliebene Dezemberreform 2008 ist eben einer Kommission zu verdanken, die Reformeinsichten und Reformprioritäten aus dem "Österreich-Konvent" der Jahre 2003/04/05 gewonnen haben will. Was schon dessen Resultate anlangt, muss man diese nur mit den Voraussagen eines so überaus kompetenten Fachmannes, wie des ehemaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und gegenwärtigen Verfassungsrechtlichen Beraters des Bundespräsidenten, Professor Ludwig Adamovich in seinem Buch: "Eine neue Republik? Gedanken zur Verfassungsreform"(Wien 2004) vergleichen, vor allem mit dem Abschnitt: "Wann ist der Österreich-Konvent ein Erfolg?"(Seite 162 ff). Ich zitiere daraus:

"Wann ist also der Konvent ein Erfolg, auch wenn er keine ,Neue Republik zustande bringt? Einige Punkte scheinen mir unabdingbar zu sein:

1. Eine Bereinigung des Textes mit entsprechender Sperre gegenüber dem neuerlichen Eindringen von verfassungsrechtlichem Wildwuchs.

2. Vereinfachung der chaotischen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Es genügt nicht, die Kompetenztypen zu vereinfachen, man muss auch einen Konsens darüber finden, wie die einzelnen Materien zuzuordnen sind. Das ist erfahrungsgemäß noch wesentlich schwieriger.

3. Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Das Bedürfnis nach Reform der bestehenden Situation mit einem einzigen, total überlasteten Verwaltungsgericht ist so evident, dass es sich darüber kaum lohnt weiter zu reden.

4. Eine Neuordnung des zersplitterten Grundrechtsbestandes bei Orientierung an der Europäischen Grundrechtscharta.

5. Eine Entlastung des Verfassungsgerichtshofes mit Aufgaben, die mit Verfassungsrecht nichts zu tun haben.

Wenn es gelingt, in diesen, meines Erachtens unabdingbaren Punkten Konsens zu erzielen, so war der Konvent ein Erfolg. Alles andere, was man sich vorgenommen hat, ist demgegenüber sekundär. Prämbel, Staatsaufgaben, Legalitätsprinzip, Bundespräsident, Bezirksverwaltung und so weiter".

Nichts, aber schon gar nichts wurde vom "Österreich-Konvent, der Bundesregierung Gusenbauer, ihrer "Staats -und Verwaltungsreformkommission erfolgreich angebahnt, geschweige denn vom Parlament in der Dezemberverfassungsnovelle 2007 ernsthaft verwirklicht!

Seit den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ist von einer Totalrevision der aus dem Jahre 1920 stammenden, nach den Tragödien der Jahre 1933/34 und 1938,1945 wieder in Kraft gesetzten Verfassung die Rede. Nicht nur Adamovich "stimmt das Ergebnis bisheriger groß angelegter Reformkonzepte, wie Grundrechtsreform, Bundesstaatsreform, Textbereinigung oder Einführung der Landesverwaltungsgerichte nachdenklich"( S 163). Und Adamovich weiß, wovon er spricht, er kennt alle diese Konzepte und ihr Schicksal wie kaum ein anderer. So leitete er beispielsweise den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, als der damalige Bundeskanzler Dr. Kreisky im Jänner 1975 dem Ministerrat eine "Neufassung der Bundesverfassung" in Anlehnung an das schließlich auch erfolgreiche(1999) Schweizer Totalrevisionsmodell empfahl.

Eine Arbeitsgruppe sollte zunächst einen an die Volksöffentlichkeit gerichteten Fragebogen zur Ermittlung der Reformerfordernisse ausarbeiten. Im Jahre 1979 kam dann zufällig zu Tage, dass die Arbeitsgruppe zwar gebildet worden war, sich aber überhaupt nie mit einem solchen Fragebogen beschäftigt, sondern den Fragebogen und die damit befassende Volksöffentlichkeit einfach übersprungen hatte. Die Dezemberreformer 2008 griffen eben - so wie damals ihre Vorgänger - auf irgendetwas, was man gerade als reformatorisch ausgeben konnte, so wie nun das seit Jahrzehnten zur Recht erörterte Thema der "Verfassungszerplitterung" durch "Bundesverfassungsrechtsbereinigung".

An deren Grundthematik ändert sich dadurch natürlich gar nichts. Statt über die Sicherung der im Regierungsprogramm ausdrücklich angeführten positiven österreichischen Verfassungsinstitutionen im Sog der EU Vorschläge zu erstatten: die Grundrechte, vor allem die sozialen, Rechtsschutz, Kontrolle, Stärkung der Länderautonomie und der Rechtsstellung der Gemeinden, Verwaltungsreform ua. endlich konkret Weiterführendes und im final offenen Integrationsprozess endlich auch Beständiges verlauten zu lassen, wurde auffallender Weise mit der zum großen Teil überflüssigen und überdies bloß formellen "Bundesverfassungsrechtsbereinigung" plus einer fälschlich als grundsätzlich ausgegebenen Abschaffung verfassungsändernder Staatsverträge mit dem Freizeichen für die EU und ihre künftige "Konstitutions-" und Rechtsproduktion gekoppelt.

Und die "Bereinigung des zersplitterten österreichischen Verfassungsrechtes" durch Abstufung zu einfachem Gesetzesmaterial? Das ist für die rechtsunterworfenen Österreicher belanglos, begünstigt nur die EU und ihr zuarbeitende einfache österreichische Parlamentsmehrheiten.



Redaktion:

Was müsste, könnte denn da gegen diese durch Jahrzehnte erwiesene totale Unfähigkeit des österreichischen politischen Systems zur Erneuerung des österreichischen Staates sowie seiner in der EU zusätzlich gefährdeten Bundesverfassung zunächst getan werden?



Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Angesichts des bisher gehandhabten verdoppelten Erschleichungssystems: des österreichischen einerseits und des EU-Erschleichtungssystems andererseits auf Kosten der Selbstbestimmung des österreichischen Volks und aller anderen EU-Völker sollten die Österreicherinnen und Österreicher jedenfalls ihre parlamentarischen Funktionäre vor allen anderen Verfassungsschritten und Reformen nötigen, ehestens die verletzte Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volks nach Außen und Innen voll wiederherzustellen, sie für immerwährende Zeiten anzuerkennen und zu sichern. In der gegenwärtigen Entwicklungsphase der EU bedeutet das neben der grundsätzlichen Neuordnung des Volksbefragungs-, Volksbegehrens-, Volksabstimmungswesens überhaupt, sofort die Nachholung der von den Staatsfunktionären, einschließlich der österreichischen EU-Doppelfunktionäre, abzulegenden Funktionsgelöbnisse ausdrücklich auf die "Selbstbestimmung des österreichischen Volks und seiner Republik, weiter eine gleichfalls durch Bundesverfassungsgesetz zu treffende Ergänzung des Art 50 Abs. 4 B-VG, wie folgt:

"Art 50 Abs. 4 B-VG in der Fassung des Art I Z 13 des BVG BGBl I Nr. 2/2008 hat zu lauten:

,Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; diese Beschlüsse werden rechtsgültig nur, wenn sie von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Bundesbürger in einer nachfolgenden Volksabstimmung bestätigt werden.'"

Der letzte Halbsatz wäre die notwendige Neuregelung zur Wiederherstellung der Volkssouveränität in Ansehung künftiger EU-Verträge. Das Erfordernis von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten österreichischer Bundesbürger und nicht der abgegebenen Wählerstimmen trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass im neutralitätsbewussten und atomfreien Österreich der Widerwille gegen die EU-Gebarung - ähnlich wie im neutralen Irland, aber auch in anderen EU-Staaten - sich schon in der hohen Zahl an Wahlenthaltungen äußert und es selbstverständlich untunlich ist, dies durch eine gesetzliche Wahlpflicht just für EU-Wahlen auszugleichen.

Als alter Mann bin ich mir aber auch bewusst, dass in der nicht erst heute in Österreich mehrheitlich herrschenden Funktionärsdemokratie und ihrer aus Insuffizienzen herrührenden Arroganz gegenüber dem Volk erst eine mentale Umschulung etwa durch erfahrene Schweizerische Parlamentarier stattfinden müsste, um eine Verfassungsergänzung der eben bezeichneten Art zu erwirken. Ich habe vor wenigen Wochen bei einem in Salzburg vom "Österreichischen Institut für Menschenrechte" und dem "Österreichischen Institut für europäische Rechtspolitik" veranstalteten Symposium einen mir als ein solcher Umschuler überaus geeignet erscheinenden Referenten kennengelernt: den Schweizer Nationalrat Andreas Gross, Herausgeber zahlreicher Publikationen zum Thema: Direkte Demokratie. Er referierte über die "Europäische Bürgerinitiative als erster Schritt auf dem Weg zu einer transnationalen Demokratie und zur Demokratisierung der EU-Geschichte, Perspektiven, Hindernisse". Auch sollten die gewählten österreichischen Berufspolitiker zumindest zur jährlichen Evaluationen ihrer Tätigkeit verpflichtet werden, wie sie heute auch an Universitäten weltweit üblich sind.

Redaktion:

Sie haben das EU-Mitglied: Irland erwähnt. Die irische Volksabstimmung vom 12. Juni 2008 hat ja nun vorläufig den Lissabonner Vertrag hinfällig gemacht, wenngleich nicht endgültig. In der EU wird darüber nachgedacht, wie man ihn retten könnte, durch bloße Wiederholung der irischen Volksabstimmung über den unveränderten Vertragstext oder durch Änderung dieses Textes. Was bedeutet das für Österreich?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Als nächstes sollen und werden wohl die Wahlen zum Europäischen Parlament stattfinden. Die EU sollte das irische Votum ernst nehmen und den EU-Reformvertrag endgültig fallenlassen.

Das irische Volk zu einer abermaligen Volksabstimmung über einen unveränderten Vertragstext zu drängen - sei es durch eigene Staatsorgane oder durch EU-Organe - stellte geradezu eine Verhöhnung des Selbstbestimmungsrechtes des Irischen Volkes dar, das mit seinem Votum vom 12. Juni 2008 für sich wie für die EU unanfechtbar ebenso endgültig Rechtskraft geschaffen hat, wie zuvor das Französische und das Niederländische Volk in Ansehung des EU-Verfassungsvertrags (österr.BGBl. Nr. 12/2005). Man kann über eine von der höchsten Rechtinstanz entschiedene Rechtssache bei unveränderter Sach- und Rechtslage ebenso wenig weiter prozessieren, wie man, wie in einer Fußballmeisterschaft eine (sogar mehrfach) unterlegene Mannschaft solange weiterspielen lassen kann, bis sie Meister wird.

Eine abermalige Surrogation der gefallenen "Verfassungs- und Reform"- Texte durch einen neuen Vertragstext würde diesen klarer Weise auch aufs Neue, also zum dritten Mal den bisher geübten Annahmeprozeduren aussetzen, selbstverständlich auch auf Seiten Österreichs.

Dazu haben vor den Nationalratswahlen vom 28. September im Juli 2008 der damalige Bundeskanzler Dr. Gusenbauer und der jetzige Bundeskanzler Faymann, beide nacheinander auch Bundesparteivorsitzende der SPÖ, in ihrem allgemeines Aufsehen erregenden gemeinsamen Brief vom Juli 2008 an den Herausgeber der "Kronen-Zeitung" ausdrücklich erklärt:

"Der neue EU-Vertrag von Lissabon hat in vielen Staaten Europas zu einer sehr kontroversiellen Diskussion geführt. Auch in Österreich wurde dieser Vertrag vor der Ratifizierung im Parlament ausführlich debattiert. In diesen Diskussionen wurde ein Unbehagen mit der EU und ihrer Politik artikuliert, das uns allen zu denken geben muss. Dieses generelle Unbehagen fand auch im irischen Referendum über den Lissabon-Vertrag seinen Ausdruck. Die SPÖ respektiert das Ergebnis der irischen Volksabstimmung uneingeschränkt und vorbehaltlos...Die SPÖ wird sich in der Bundesregierung für eine bessere Informationsarbeit einsetzen, die die Vor -und Nachteile der Mitgliedschaft in der EU objektiv und nachvollziehbar darstellt. Auf der Basis einer kontinuierlichen Information und einer offenen Diskussion sind wir der Meinung, dass zukünftige Vertragsänderungen, die die österreichischen Interessen berühren, durch eine Volksabstimmung in Österreich entschieden werden sollen. Sollte also ein geänderter Reformvertrag neuerlich von Österreich ratifiziert werden müssen, so wollen wir den Koalitionspartner von dieser Vorgangsweise überzeugen. Dies gilt auch für einen möglichen Beitritt der Türkei, der unserer Ansicht nach die derzeitigen Strukturen überfordern würde".

Redaktion:

Inzwischen hat die damalige Regierungskoalition von SPÖ und ÖVP in der Nationalratswahl 2008 nicht zuletzt wegen ihrer EU-Politik schwere Stimmenverluste erlitten, sich aber nicht abhalten lassen, die Koalition in der 24. Legislativperiode unter Leitung von Bundeskanzler Faymann weiterzuführen. Was nun?



Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Nichts Neues! Das gegenwärtige "Regierungsprogramm 2008-2013" übernimmt unter der Überschrift: "Gemeinsam arbeiten" auf den Seiten 5/6 folgende Grundsätze aus der Koalitionsvereinbarung:

"Die Koalitionsparteien unterstützen weder regional noch bundesweit Volksbegehren oder Volksbefragungen, die gegen Vorhaben des gemeinsamen Regierungsprogramms gerichtet sind. Beide Koalitionsparteien verpflichten sich, einen auf die Durchführung einer Volksabstimmung gerichteten parlamentarischen Antrag bzw .ein solches Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates (Art 43 und 44 B-VG) nicht gegen den Willen der jeweils anderen Koalitionspartei zu stellen oder zu unterstützen. Die in diesem Vertrag vereinbarte Zusammenarbeit zwischen der SPÖ und der ÖVP gilt als beendet, wenn gegen den Willen einer Koalitionspartei im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrats mit Stimmen von Abgeordneten der anderen Koalitionspartei ein Beschluss gefasst wird. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Unterstützung durch Abgeordnete einer Koalitionspartei gegen den Willen der anderen Koalitionspartei eine Volksabstimmung durchgeführt werden muss. Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Partei die andere bei Gesetzesbeschlüssen, Beschlussfassungen über Volksabstimmungen oder sonstigen parlamentarischen Beschlüssen überstimmt, verpflichten sich die beiden Koalitionsparteien, gemeinsam einen Neuwahlantrag zu beschließen."

Im Abschnitt: "Außen und Europapolitik"(Seiten 222 ff) werden ausführliche Bekenntnisse zur EU und im Besonderen unter der Betitelung: "EU-Verträge" folgendes abgelegt:

"Der Vertrag von Lissabon bleibt für Österreich ein wichtiger und bewahrenswerter Schritt. Ziel ist die rasche Inkraftsetzung und Umsetzung des Vertrags. Grundsätzlich setzt sich die Bundesregierung zum Ziel, die EU noch demokratischer, transparenter, sozialer, bürgernäher, handlungsfähiger und moderner zu gestalten. Österreich wird daher grundsätzlich für europaweite Volksabstimmungen eintreten".

An diese schon längst bekannten Phrasen schließt sich eine Wiederholung der eben wiedergegebenen Grundsätze der Koalitionsvereinbarung. Das im Regierungsprogramm bekundete Engagement für eine "europaweite Volksabstimmung" ist nur insoferne sinnvoll, als es auf jeglichen EU-Vertrag in jedem EU-Mitgliedsstaat zum selben Zeitpunkt bezogen ist. Kein EU-Mitglied kann aber auch dabei nicht gezwungen werden, sein Selbstbestimmungsinteresse zugunsten der EU hintanzustellen.

Träger der Selbstbestimmung sind und bleiben die Völker Europas mit ihren Staaten und welche Staatshoheiten an die EU zwecks deren supranationaler Gebarung abgetreten werden soll, bleibt je für sich Sache des Staatsvolks jedes einzelnen EU-Mitgliedstaates. Absurd ist und bleibt das im Zuge der Diskussion um den Lissabonner Vertrag zu hörende Argument, solange es keine EU-weite Volksabstimmung gebe, dürfe es auch keine österreichische geben.

Redaktion:

Und was sagen Sie zu den bereits beim österreichischen Verfassungsgerichtshof gegen den Lissabonner EU-Vertrag erfolgten Anfechtungen?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Soweit ich sehe, hat der Verfassungsgerichtshof - mit einem Beschluss vom 30. September 2008 die Anfechtung der Genehmigung des Lissabonner EU-Vertrags durch das Parlament und des Ratifizierungsakts des Bundespräsidenten wegen "Untauglichkeit als Anfechtungsobjekte nach Art 140a, bzw. Art 140 B-VG" und den (noch) nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Vertrag selbst ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. Das war zu erwarten. Mit der - wie schon dargelegt - ohnedies zur Wiederherstellung der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes notwendigen Novellierung wären also auch ausdrücklich hinreichende Anfechtungsberechtigungen schon gegenüber den parlamentarischen Genehmigungsakten in Ansehung von Staatsverträgen einzuräumen. Wozu sollen denn ohne verfassungsrechtlich einwandfrei gesicherte Genehmigungsakte Staatsverträge noch zum Bundespräsidenten und von ihm ins Bundesgesetzblatt weiterlaufen, um dann erst angefochten werden zu dürfen! Etwa nur, um den Bundespräsidenten an der potentiellen Verfassungswidrigkeit mitschuldig zu machen?

Einen Tag nach der Fassung des obigen Beschlusses, um 17 Uhr des "Verfassungstages" erschien der Bundespräsident am Sitz des Gerichtshofs und hielt dort eine Rede. Ich zitiere darüber aus einem Bericht, der von Theo Öhlinger, Mitglied der "Staats- und Verwaltungsreformkommission" des Bundeskanzlers Gusenbauer und Gewährsmann des Bundespräsidenten in der Sache des Lissabonner Vertrages, in der "Österreichischen Juristen-Zeitung" (Jahrgang 2008, Folge 20, Seiten 825/826) unter dem Titel: "Verfassungsänderungen im Eilverfahren" veröffentlicht wurde:

"Der Bundespräsident hat am Verfassungstag in ungewöhnlicher Weise zu aktuellen politischen Fragen Stellung genommen. Er hat nicht nur seine Auffassung, dass der Vertrag von Lissabon keine Gesamtänderung der Bundesverfassung impliziert und daher aus verfassungsrechtlicher Sicht keiner Volksabstimmung bedurfte, neuerlich dargelegt. Er hat auch zu einem Antrag auf Änderung der Bundesverfassung Stellung bezogen, der u.a. verlangt, dass ein Staatsvertrag immer dann einer Volksabstimmung zu unterziehen ist, wenn die vertraglichen Grundlagen der EU ,wesentlich geändert werden sollen'. Dieser Antrag war am 12.9.2008 im Nationalrat eingebracht und bereits am 24.9. (genau genommen am 25.9. lange nach Mitternacht) - ohne Begutachtung und ohne Ausschussberatungen (wie bekanntlich andere Gesetzesinitiativen) gemäß einer Fristsetzung nach § 43 Abs. 1 NRGOG zur Abstimmung gebracht worden. Er hat allerdings die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht und ist daher nicht Gesetz geworden.

Der Bundespräsident hat vor allem an dem Wort ,wesentlich' Kritik geübt: Ein so unbestimmter Gesetzesbegriff würde bei jeder künftigen Änderung des EU-Primärrechtes einen Streit über die Erforderlichkeit einer Volksabstimmung auslösen. Und wie solche Debatten verlaufen, wurde anlässlich des Vertrages von Lissabon nur allzu deutlich. Die Entscheidung wichtiger staatspolitischer Fragen - so der Bundespräsident - sollte nicht mit schwierigen verfassungsrechtlichen Streitfragen belastet werden.

Dagegen ließe sich einwenden, dass unbestimmte Gesetzesbegriffe für das Verfassungsrecht typisch sind. denn dieses soll ja nur einen Rahmen der Gesetzgebung bilden und nicht jede Detailfrage selbst genau regeln. Es hat daher zwangsläufig einen hohen Abstraktionsgrad, der oft mit einer gewissen Unbestimmtheit verbunden ist. Von hochgradiger Unbestimmtheit ist z.B. auch der Begriff der Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3 B-VG), der abgrenzt, welche Verfassungsänderungen volksabstimmungspflichtig sind. Allerdings ist dabei klar, dass nur sehr gravierende Änderungen in Betracht kommen, so dass die Frage der Erforderlichkeit einer Volksabstimmung auf seltene Fälle beschränkt bleibt. (Bislang hat es nur eine einzige Volksabstimmung auf Grund des Art. 44 Abs. 3 B-VG gegeben, nämlich über den Beitritt zur EU). Der Initiativantrag vom 12.9. hätte dagegen diese Frage in praktisch jedem Fall einer Änderung des Primärrechtes aufgeworfen. Insofern ist die Kritik des Bundespräsidenten zweifellos berechtigt. Hierauf folgt eine Kritik Öhlingers an dem nicht Gesetz gewordenen Initiativantrag, um zu schließen: " Diese Initiative ist nicht Gesetz geworden. Was sie trotzdem an bitterem Beigeschmack zurücklässt, ist der leichtfertige Umgang mit dem Bundesverfassungsrecht, Verfassungsänderungen im Eilverfahren ohne jegliche sachliche Beratung durchzuführen, stellt einen neuerlichen Tiefpunkt in der - daran nicht armen - Geschichte des österreichischen Bundesverfassungsrechts dar".

Ohne Öhlingers Sorge um das EU-"Primärrecht" zu teilen, stimme ich ihm ansonsten voll zu. Weit schlimmer als der von ihm geschilderte Fall einer erfolglos gebliebenen Initiative ist es, wenn derart ungeeignete Initiativen Erfolg haben. Ich habe schon früher und in anderen Zusammenhängen vorgeschlagen, die an sich verdienstvolle, aber aus historischen Gründen völlig fehlplazierte Einrichtung des gegenwärtigen Verfassungsdienstes aus dem Bundeskanzleramt eben an den Ort der Bundesverfassungsgesetzgebung: in das Parlament zu verlegen. Es wäre dies aus verschiedenen Gründen therapeutisch nützlich. Er könnte dort allen Fraktionen, auch der Opposition in gleicher Weise sinnvolle verfassungsrechtliche Unterstützung gewähren, das Parlament vor sinnlosen und überflüssigen Verfassungsinitiativen auch der Bundesregierung besser schützen und dabei sich selbst politisch objektivieren und evaluieren. Es wäre solches auch ein förderlicher Beitrag zur ohnedies notwendigen Kontrolle des innerparlamentarischen Bereichs. Ad hoc- Bestellungen gefälliger Experten oder Expertenkommissionen wären damit hinfällig.



Redaktion:

Der tschechische Staatspräsident, Professor Václav Klaus, verfügt da offenbar über tiefere Einsichten, als der österreichische Bundespräsident. Ich verweise auf den Auftritt des Präsidenten Klaus "anlässlich der Verhandlung des Verfassungsgerichts über den Vertrag von Lissabon" in Brünn am 25. November 2008 .



Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Diese Rede des Staatspräsidenten Klaus ist ein großartiges Zeugnis modernen Staatsdenkens nicht nur, sondern auch verantwortungsbewusster Staatsführung, die sich ihrem Staat und seinem Volk eher verpflichtet fühlt, als der blinden Kollaboration, ja Kapitulation vor Fremdmacht. Die Mahnung des Präsidenten Klaus an das tschechische Verfassungsgericht gilt für alle europäischen Verfassungsgerichte:

"Unsere Entscheidung über solch prinzipielle Sachen, wie den Vertrag von Lissabon, darf also kein Ergebnis ausländischer Dränge oder momentaner kurzfristiger Interessen einiger unserer Politiker sein. Es darf auch keine Folge naiver Illusionen über die Realität internationaler Politik sein, die uns in der Vergangenheit bereits so oft enttäuscht haben. Die Entscheidung über den Vertrag von Lissabon wird nämlich nicht nur für heute oder für wenige künftige Jahre getroffen. Wir verpflichten dadurch auch die künftigen Generationen. Die heutige Verhandlung des Verfassungsgerichts ist daher aus meiner Sicht in der Geschichte dieser Institution ganz entscheidend. Ihre Entscheidung wird wahrscheinlich die wichtigste Entscheidung sein, die sie je treffen werden".

Und der Staatspräsident legt Wort für Wort gegen seine Regierung dar, dass der Vertrag von Lissabon im Widerspruch zu den Grundsätzen der Souveränität der Tschechischen Republik und des tschechischen Volkes steht:

"Besonders alarmierend ist die Tatsache, dass diese prinzipielle Einschränkung der Souveränität der tschechischen Republik und anderer EU-Mitgliedstaaten im Text des Vertrags von Lissabon nicht klar und offen formuliert ist und dass sie nicht ausdrücklich als Vorhaben und Ziel der Anordnung bezeichnet wird, die dieser Vertrag bringen soll. Die Einschränkung der Souveränität wird verdeckt, implizit eingeführt, sie ist in unübersichtlichen Artikeln und Bestimmungen verschlüsselt. Der Vertrag von Lissabon, sofern er in Kraft tritt, ermächtigt - ohne dass dies von der europäischen Öffentlichkeit geahnt wird - die Organe der Europäischen Union dazu, durch ihre Entscheidungsfindung die Souveränität der Mitgliedsstaaten beliebig einzuschränken.

Dies ist nicht akzeptabel. Die Stärkung der europäischen Integration darf weder verdeckt, hinter den Rücken der Bürger der Mitgliedstaaten verlaufen, noch darf sie ihnen gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Das würde nicht nur im Widerspruch zum Artikel 1 unser Verfassung stehen. Der einzig mögliche Schluss, der gefasst werden kann, ist der, dass der Vertrag von Lissabon im Widerspruch zur Souveränität des tschechischen Staates steht. Sollte der Vertrag von Lissabon in Kraft treten, wäre es dadurch möglich ,von oben' aus Europa, exekutiv auch das durchzusetzen, was kein nationales Parlament jemals verabschieden würde. Es würde dadurch die Möglichkeit vertieft, nationale gesetzgebende Körper zu umgehen, was in den Mitgliedstaaten, einschließlich der tschechischen Republik, die die Demokratie grundsätzlich schwächen würde.

Nicht nur wird die Macht des tschechischen Volkes zu Gunsten der Macht der EU-Organe so prinzipiell eingeschränkt, so werden dadurch in gleichem Umfang zwangsweise auch andere Grundsätze unserer Verfassung eingeschränkt - der Grundsatz des Schutzes der persönlichen Freiheit, der Grundsatz der Teilung öffentlicher Macht, der Grundsatz der Herrschaft des Gesetzes und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Tschechische Republik könnte diese nur im Umfang der Macht gewährleisten, die ihr durch die EU-Organe überlassen wird...Das nächste essentiale Element der Doktrin des materiellen Verfassungskerns ist die auch die Tatsache, dass die Tschechische Republik - gemäß Art. 1 ihrer Verfassung - nicht nur ein demokratischer Staat, sondern auch ein Rechtsstaat ist der Vertrag von Lissabon steht im Widerspruch zu diesem Grundsatz nicht nur infolge seiner Unübersichtlichkeit, sondern auch infolge der Mehrdeutigkeit seiner Kompetenzbestimmungen. Diese Bestimmungen werden durch die Organe der EU ausgelegt und durchgeführt, die durch die Tendenz bekannt sind, die EU-Kompetenzen so breit wie möglich zu deuten".

Das und noch viel mehr sagt Staatspräsident Klaus, es liegt auf der Linie dessen, was wir in diesem Interview besprochen haben. Ich meine, dass angesichts der Dumpfheit der offiziellen Szene vor allem in Österreich diese Rede des tschechischen "Staatsoberhaupts" zumindest in die einschlägigen "rechtswissenschaftlichen" Lehrbücher, wenn nicht schon in die Schulbücher und das Schulungsmaterial der Volkshochschulen und Parteienschulen gehört!

Redaktion:

Und was ist mit der von der Innsbrucker Rechtsanwaltskanzlei DDr. Watschinger am 23. Oktober 2008 beim österreichischen Verfassungsgerichtshof eingebrachte, von dem Erlanger Universitätsprofessor Dr. Schachtschneider ausgearbeiteten, auf die Art 140 und 140 a B-VG gestützte "Klage gegen die EU-Verträge" überhaupt ("Wegwarte", Sonderausgabe vom 4. Dezember 2008, Kurzfassung der "Klagschrift" auf den Seiten 9 bis 34) geschehen ?



Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Diese, das gesamte EU-System verfassungsrechtlich in Frage stellende Anfechtung ist - wie Sie ja sagen - von Professor Karl Albrecht Schachtschneider ausgearbeitet, dessen rechtliche Aktionen vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht ich seit Jahren mit Interesse ,ausgehend von seiner großen Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre: "Res publica res populi", verfolgt habe, ohne ihn bisher persönlich gesehen zu haben . So habe ich mich auch, ohne zu zögern, sofort - übrigens zusammen mit Professor Dr. Adrian Eugen Hollaender - in einem "amicus curiae"- Schreiben vom 8. Mai 2008 an den Präsidenten des deutschen Bundesverfassungsgerichts in der Sache des Lissabonner EU-Vertrags mit den Professoren Schachtschneider und seinem Kollegen Prof. Dr. Dieter Murswiek (Erlangen) solidarisch erklärt - selbstverständlich nach gründlichem Studium ihrer beim Bundesverfassungsgericht eingebrachten Rechtsmittelschrift.

Ich schließe mich daher heute aus voller eigener Überzeugung auch den Rechtsvorwürfen an, die in der an den österreichischen Verfassungsgerichtshof gerichteten Rechtsmittelschrift gegen das EU-System erhoben werden. Ich tue das umso nachdrücklicher, weil - wie ich mich vergewissert habe - auch zwei hervorragende österreichische Experten dem anfechtenden Personenkomitee angehören, deren unbestechliche Wissenschaftlichkeit ich seit Jahrzehnten in Übereinstimmung wie im Widerstreit von Rechtsmeinungen stets dankbar erfahren durfte. Es handelt sich um die emeritierten Ordinarien der Leopold Franzens-Universität Innsbruck: den Staatsrechtslehrer Professor Dr. Peter Pernthaler , Wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, und den Nationalökonomen und Finanzwissenschaftler Professor Dr. Karl Socher.

"Wie freilich die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit in ihrem gegenwärtigen, seit langem reformbedürftigen Stande mit dieser, sie mit einschließenden Rechtssache überzeugend zu Rande kommen soll, ist nicht meine, sondern ihre Sache. Ich selber sehe mich heute außerstande, von ihr insofern Nennenswertes zu erwarten, weshalb ich es auch abgelehnt habe, in die Liste der verdienstvollen Rechtsmittelwerber Aufnahme zu finden".

Wir danken für das Gespräch!

A N M E R K U N G E N

Darüber etwa Hankel , ehem. Leiter der Bank- und Versicherungsaufsicht im Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, in: "Wegwarte-Mitteilungen der Initiative Heimat und Umwelt", 18. Jg. Folge 4 (Dezember 2008), Sonderausgabe, unter dem Titel: "Europa hat keine Zukunft unter dem Euro! Plädoyer für die Wiedereinführung der nationalen Währungen".

Jetzt Art. 50 Abs. 4 B-VG idF. des Art I Z.13 des BVG BGBl Nr. 2/2008, eine Verfassungsbestimmung, die vom Nationalrat erst wenige Tage vor der Unterzeichnung des Lissabonner Vertrags in bemerkenswert skandalöser Weise (darüber auch der Vorsitzende der Volksanwaltschaft Kostelka im offiziellen "Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat 2007", Seiten 91 f) beschlossen wurde.

Darüber Klecatsky, Verantwortlichkeit in Politik und Wirtschaft, in: Brandner/Hofinger, Moral und Verantwortung in der Wirtschaft, Wien 1987, mit interessantem Vorwort, 45 ff.

BGBl 590 und 591/1978.

"Two Treatisies of Government"(1690), Book II Chapter XI,142. Zitiert nach der bei George Routledge and Sons , London 1884- erschienenen Ausgabe.

Darüber Verdross , "Österreichs Neutralität- ein Beitrag zum Frieden in der Welt" in: Klecatsky (Hg), "Die Republik Österreich-Gestalt und Funktion ihrer Verfassung", Wien 1968, 287 ff.

Bundesgesetz vom 28. Juni 1967, BGBl 263.

Einfügung durch Art I Z 1 des BVG vom 10. Juni 1975, BGBl 368.

BGBl I Nr. 2/2008.

Zu diesem Problemkreis Kramer: " 44 B-VG als ,Initial Hypothesis' der österreichischen Rechtsordnung" unter Verweis auf Alf Ross in FS - Hellbling (1971) 351 ff. Dazu gerade auch Öhlinger: " Der Stufenbau der Rechtsordnung- Rechtstheoretische und ideologische Aspekte" (1975), der Ross und Kramer in seinem Literaturverzeichnis führt, zur Derogationsfrage. N.B.: Merkl: Recht regelt seine eigene Erzeugung, daher mindestens zwei Rechtserzeugungsstufen notwendig , solches liegt auch der Erzeugung der Verfassung zugrunde.

IX ZIP IV/2007, S.12, abgeschlossen mit 1. Dezember 2007.

So auch Mayer, B-VG, 4. Auflage, 224 :". verfassungspolitisch überaus ernstes Problem".

So schon Ermacora , Der Verfassungsgerichtshof, 1956,148, JBl 1957, 550; Spanner Verhandlungen des ersten Österr. Juristentags, Bd.I/2, 42; Melichar ; FS-Ambrosini (1970), Bd.II, 1289; Antoniolli , Forum 1964, Heft 128 u.a.

In: Koja/Hellbling/Veiter /Walter: " Bundesstaat auf der Waage" 1970, 33 ff.

Der Staatsbürger 1966, Folge 10,1 ff.

Pernthaler am Ende seiner umfassend belegten Schrift:" Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Unsprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des Europäischen Gerichtshofes", Jl 2000, 691 ff (700 f).

In Klecatsky : "Der Rechtsstaat zwischen heute und morgen", Wien 1967,33 ff. Der Symptomatik willen sei aber auch auf den schon lange währenden, heuchlerischen Umgang der EU mit der EMRK verwiesen, Darüber Klecatsky: " Menschenrechte und Grundfreiheiten in der EU" in:" Recht und Europa", hg .v. Reichert-Facilides, 1997,63f.

Bundesverfassungsgesetz vom 4.März 1964, BGBl 59, mit dem Bestimmungen des B -VG in der Fassung von

1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden.

Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat 2007, S. 91 f. Wer kritisiert da wen? Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft Peter Kostelka den Bundeskanzler, die Präsidentin des Nationalrates, die Staatsreformkommission, der Kostelka selbst angehörte ?

Grabenwarter/Ohms, B-VG, 12. Aufl .(2008), Vorwort VI haben darauf aufmerksam gemacht, dass gegen diesen Vorsatz sofort verstoßen wurde.

Verwaltungsgerichtshof-Präsidium Zl 1800/6-Präs/2007.

B-VG, 4. Auflage(2007),225 und Walter/Mayer/Kucsko Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage (2007), Rz 10).

Verfassungsrecht , 7. Auflage, Wien 2007, Rz 160.

Darüber fundamental mit einer Unzahl von Belegen Pernthaler , Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat, JBl 2000,681 ff.

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. September 2008, Nr. 10,S 6.

Darüber die Studie des portugiesischen Generalanwalts beim EuGH Miguel Poiares Maduro : "Intergouvernalismus contra Konstitutionalismus", Der Staat 2007, 319 ff

Darüber und zur Gesamtproblematik der verschleppten und verschlampten Verfassungsreform überhaupt ua . Klecatsky, " Bundes-Verfassungsgesetz und Bundesverfassungsrecht", in : Schambeck Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung, Berlin 1980,83 ff (S 105:" Unumgängliche Totalrevision der Bundesverfassung" und S 107: "Totalrevision der Bundesverfassung-Sache des gesamten Bundesvolks").

Dazu Grabenwarter/Ohms , aaO, Vorwort VI.

Zum EU-"Erschleichungssystem" für die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesstaat wie die Republik Österreich ( "Schleichende Entmachtung der Länder durch Kompetenzverlust" und "Schleichende Entmachtung des Bundes durch Kompetenzverlust an die EU") neuestens der sachkundige Rainer Holtschneider : "Ist das Ende des Föderalismus im Europäischen Staatenbund erreicht ?" ,DÖV 2008,1018 ff.

SV 2/08-3,G 80/08-3, SV 3/08-6,G 81/08-6.

Hervorhebungen durch mich.

Klecatsky , aaO (Anm. 25),08 f; und : "Verfassungsanwalt und Vertretung des öffentlichen Interesses in Österreichs Gerichtsbarkeit und Verwaltung" in: Kop p (Hg), Die Vertretung des öffentlichen Interesses in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Passau 1982, 85 ff (87).

www.klaus.cz,deutsche Seiten.

Siehe beispielsweise mein Gespräch ("Schon der Begriff ,Verfassung' birgt ungeheueren Sprengstoff") mit der in Wiesbaden erscheinenden Internationalen Wochenzeitung: "Die Neue Solidarität" , 31. Jg. Nr. 46, vom 10. November 2004 schon zum EU-Verfassungsvertrag, in dessen Verlauf ich die deutsche Redaktion ausdrücklich auf Prof. Schachtschneider als maßgebendsten Experten aufmerksam machte , oder: FS-Kohlegger (2001), 299 ua.

Vgl. Anmerkung 21 und etwa Pernthaler; "Der Verfassungskern. Gesamtänderung und Durchbrechung der Verfassung im Lichte der Theorie, Rechtsprechung und europäischen Verfassungskultur", 1998.

Zur Person

Hans R. Klecatsky,  (geb.: 6. November 1920)

Professor für Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht, Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht. 

Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofs

Ordenlicher Universitätsprofessor für Öffentliches Recht der Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität Innsbruck. 

Vorstand des Institus für Öffentliches Recht ud Politikwissenschaft.

Parteiloser Justizminister

Herausgeber der "Juristischen Blätter".










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