In der Schweiz müssen sich die Partein viel mehr anstrengen, den Bürgerwillen in entsprechende Gesetze zu verwandeln und den Bürgern vorzulegen, weil die dortige direkte Demokratie wirkliche Kontrolle der Parteien ermöglicht. Deswegen ist die direkte Demokratie nach Schweizer Vorbild eine von den Völkern anzustrebende Politik.
Außenminister Sebastian Kurz im "Kurier" vom 14. Sept. 2014:
"Bundeskanzler Faymann und die Staats- und Regierungschefs haben diese Sanktionen beschlossen" (...)
"Die Entscheidung (Sanktionen) tragen wir als Außenminister selbstverständlich mit."
"Ich bin eng mit dem Bundeskanzler abgestimmt, wir ziehen an einem Strang."
Josef Votzi, Leitartikelschreiber:
"Position beziehen statt feige davonlaufen."
"Eine moderne gelebte Neutralität im Fall des Russland-Ukraine-Krieges heißt daher, laut und deutlich Nein zu den permanenten militärischen Grenzüberschreitungen Moskaus zu sagen."
"Krone" vom 14. Sept. 2014:
"Für Wirtschaftsminister und Vizekanzler Reinhold Mitterlehner sei es undenkbar, dass Österreich bei den EU-Sanktionen gegen Russland neben 27 anderen EU-Staaten eine Kontralinie fahre. Trotz wirtschaftlicher Einbußen stehe er voll hinter der Sanktionen, so Mitterlehner im Ö1-"Journal zu Gast".
Der Papst hingegen erhebt die Stimme gegen den Krieg:
"Dritter Weltkrieg ist im Gange". (...) Krieg werde oft von Ideologien gerechtfertigt, er ist jedoch die verheerende Folge verzerrter Impulse wie Machtstreben und Habsucht." Der Pontifex sagte, dass hinter den Kriegen die Waffenindustrie stecke.("Krone" vom 14.9.2014)
Fordern wir die Einhaltung der immerwährenden Neutralität und mehr politische Mitsprache der Bürger! Zur immerwährenden Neutralität gehört auch die wirtschaftliche Neutralität dazu, wie RA Rainer Rothe richtigerweise gut beschreibt:
"Es gibt - auch nach der Satzung der Vereinten Nationen
(Art. 51) - völkerrechtlich verschiedene Möglichkeiten (militärischer)
Sicherheit: Eines davon ist der Status einer immerwährenden Neutralität.
Wählt ein Staat die immerwährende Neutralität, so obliegen ihm die
gesamten Rechte und Pflichten aus dem völkerrechtlichen Rechtsinstitut
der dauernden Neutralität. Der Neutrale ist bei der Option dieses
völkerrechtlichen Rechtinstruments nicht berechtigt, dessen Pflichten ad
libitum einzuschränken. Selbst wenn also - wie im Falle des
österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität - nur
einzelne Pflichten vom Neutralen im nationalen Gesetz festgeschrieben
sind (Kern der rein militärischen Pflichten), umfaßt sein Versprechen an
die Völker immerwährend neutral zu sein, völkerrechtlich das gesamte
materielle Neutralitätsrecht. Österreich ist also nicht berechtigt,
seine immerwährende Neutralität - wie von einigen Politikern versucht
wird - auf den rein militärischen Kern (keine Beteiligung an einem Krieg
Dritter, kein Beitritt zu militärischen Bündnissen und keine Errichtung
militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Territorium) zu
reduzieren. Auch historisch hat sich Österreich bei seinem
Neutralitätsverspechen ausdrücklich auf das Modell der Schweizer
Neutralität bezogen. So berief sich der damalige Staatssekretär im
Außenministerium Bruno Kreisky bei den Verhandlungen mit den Alliierten
ausdrücklich auf den Text der auf dem Wiener Kongreß 1815
unterzeichneten Verträge über die Neutralität der Schweiz. Dies ergibt
sich auch aus der Verwendungszusage des österreichischen Unterhändlers
in Abschnitt I Punkt 1 des sog. Moskauer Memorandum vom 15. April 1955,
gemäß derer sich Österreich international dazu verpflichten sollte,
"immerwährend eine Neutralität der Art zu üben, wie sie von der Schweiz
gehandhabt wird". Das Neutralitätsverprechen Österreichs (wie z.B. auch
der Schweiz oder Malta) - die immerwährende Neutralität - umfaßt als
völkerrechtliches Rechtsinstitut zum einen die gesamten Rechte und
Pflichten eines temporär Neutralen:
a) aktive Handlungsrechte (status positivus),
b) Unterlassungs- und Enthaltungspflichten (status negativus) im Sinne von Abstinenz- und Paritätspflichten,
c) Verhinderungspflichten (status activus) und
d) Duldungspflichten (status passivus).
Hinzu kommen jedoch noch die Pflichten aus der immerwährenden Neutralität:
a) Beachtung der "sekundären" Neutraliltätspflichten oder "Vorwirkungen" der dauernden Neutralität wie
- Nichtabschluss von Beistands- und Garantieverträgen,
- Nichtteilnahme an Militärpakten,
- Nichteinräumung von militärischen Stützpunkten, Kriegmaterial- und Versorgungsdepots und Nachrichtenbasen,
- Nichtabschluss von unbeschränkten Transportverträgen,
- Nichtabschluss von Kriegsmateriallieferungs- und Truppengestellungsverträgen,
Nichtabschluss von sonstigen Vertägen, die eine Neutralität im Kriegsfall verhindern würden
b) Pflicht zur bewaffneten Neutralität
c) Pflicht zur Führung einer Neutralitätspolitik.
Auch die Verpflichtung zur wirtschaftlichen
Neutralität gehört hierzu. "Als Rechtsbegriff bedeutet "wirtschaftliche
Neutralität" die Pflicht eines Neutralen, die Kriegsführenden im
wirtschaftlichen Bereich (formell) gleich zu behandeln und diese Regel
auch innerstaatlich für den privaten Handel durchzusetzen. Hummer
(a.a.0, Seite 241) fasst dies dahingehend zusammen, daß dort wo eine
wirtschaftliche Ungleichbehandlung eines Kriegsführenden durch eine
Neutralen einer Intervention gleichkommt, die neutralitätsrechtlich
zulässige Grenze der Freiheit des Handels überschritten ist.
Im Einzelnen sei hier auf Waldemar Hummer, a.a.O.
Seite 221, 245f und Dr. Stephan Verosta, Die dauernde Neutralität, Wien
1967 verwiesen. Letzterem ist im Anhang, Seite 113ff, auch die
"Offizielle Schweizer Konzeption der Neutralität vom 26. Nov. 1954" zu
entnehmen) verwiesen." Quelle: http://www.webinformation.at/htm/neutralitaet.htm )
1 Kommentar:
danke für den artikel!!
siehe auch den artikel "offener brief von den österreichern an aussenminister kurz und an die österreichische bundesregierung. auf www.contra-magazin.com
dranhängen und unterzeichnen!!
siehe auch auf www.dearputin.com den offenen brief an putin und die russischen bürger!!! schon über 24.800 unterzeichner!!
weiter so!!
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