2013-02-11

Wasserprivatisierung gegen EU-Recht verbieten

                                                    Foto: Schneider


von Helmut Schramm

Aufregung quer durch Österreich: Auf EU-Ebene wurde eine Änderung der EU-Wasserrichtlinie vom zuständigen Ausschuss genehmigt. Es soll die Privatisierung des Trinkwassers drohen.

Die meisten Österreicherinnen und Österreicher, sowie einige politische Parteien und Initiativen sich einig:

Das österreichische Trinkwasser darf nicht an private Konzerne verkauft werden. Ein Verfassungsgesetz soll Österreich vor der Privatisierung des Wassers schützen.

Nur, darf Österreich gegen EU-Richtlinien und Verordnungen Gesetze beschließen? EU-Recht geht vor nationalem Recht, heißt es im EU-Vertrag. 


  Staatsrechtslehrer, emer.Ordinarius für öffentliches Recht Univ. Prof. Dr. Karl Schachtschneider sieht die Rechtslage so: "Ein Verfassungsgesetz würde genügen, wenn in diesem klar wird, daß es trotz der Unionsverträge gelten soll, also diesen vorgehen soll. Das wäre dasselbe, wie die Reduzierung der Zustimmung zu den Verträgen. Aber es sähe anders aus und wäre nicht so spektakulär.Völkerrechtliche Verträge gelten in den Vertragsstaaten nur nach Maßgabe des Zustimmungsgesetzes des Einzelstaates. Dieses Zustimmungsgesetz kann aufgehoben werden oder auch verändert werden, also gegenständlich beschränkt werden. Das ist zwar eine Vertragsverletzung und rechtfertigt Gegenmaßnahmen der anderen Vertragspartner, etwa ebenfalls Vertragsauflösung oder Vertragsänderung (das wäre doch schön!), aber nicht etwa Zwangsmaßnahmen; denn es gibt das Gewaltverbot des Völkerrechts".


 Wer kann schon sicher sein, ob sich später die Politik nicht wieder eine Hintertür offen läßt?  Der Wille zur Veränderung der EU-Verträge muss schon da sein, sonst gibt es später wieder ausreden. Wer garantiert, dass die Bürger nicht wieder hinters Licht geführt werden? Die Österreicherinnen und Österreicher müssen den Politiker genau auf die Finger schauen, wie sich die Sache entwickelt. In einem Beitrag betonte ich schon, wie wichtig die Beschränkung/Auflösung des Zustimmungsgesetzes zur Übertragung von Hoheiten an Organe der EU sind. So wie die Lage derzeit ausschaut ist Österreich mit Haut und Haaren an die EU-Verträge gebunden. Der Verfassungsgerichtshof Österreich hat ja über die Verfassungsklage gegen den Beitritt Österreichs in die EU und den Folgeverträgen nicht entschieden. Also gilt unverändert die EU-Vertrag in der Fassung von Lissabon für Österreich.

Prof. Dr. Karl A.Schachtschneider hat  mit seinen Klagen beim Bundesverfassungsgericht ja viele Veränderungen für Deutschland erreicht: "In Deutschland gelten die EU-Verträge ohnehin anders als in Österreich; denn der Lissabon-Vertrag gilt hier nur nach Maßgabe der Gründe des Lissabon-Urteils. Diese Gründe enthalten erhebliche Einschränkungen und Vorbehalte. Freilich leidet Österreich wohl immer noch an den Irrtümern von Hans Kelsen, seinem völkerrechtlichen Monismus. In Deutschland wird ein modifizierter Dualismus von Völkerrecht und Staatsrecht praktiziert, auf den ich mich stütze. Aber auch der Monismus muß die Vertragsanwendung im Lande von dem Zustimmungsgesetz abhängig machen", so der Staatsrechtslehrer.

Die Verantwortung für die EU-Politik haben die Völker der Mitgliedsstaaten und deren Regierungen, so das deutsche Bundesverfassungsgericht und nicht die Organe der EU bzw. die dahinter stehenden Vertreter der Konzerne, des Militärs und der Finanzindustrie. Diese eigentliche Lenker der EU und der Welt von Wirtschaft, Militär- u. Finanzindustrie fühlen sich der Gewinnmaximierung und der Machtabsicherung verpflichtet und nicht dem Frieden und dem Wohl der Menschen.

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