2014-07-26

Wer kann den Krieg legitimieren?





   
   





Wie schnell und mit welchen (oft falschen) Begründungen Kriege losgetreten wurde, beweist die Geschichte. Die Völker wurden nie gefragt. Kaum jemand will Krieg, aber weltweit leiden Millionen darunter. Wie schnell der Frieden gefährdet ist, zeigen die jüngsten Kriege in der Ukraine, Israel und Syrien. Die Mehrheit der betroffenen Menschen würden den Frieden wählen. Wer kann den Krieg befehlen? Wer kann ihn legitimieren? Wer kann den Frieden, die Unversehrheit der Menschen infrage stellen? In der heutigen Zeit, jene, die angeblich das Mandat dazu vom Volk bekommen haben. Also die Bundeskanzler und Minister. Faymann entscheidet für Österreich über den Krieg? Oder die Österreichische Bundesregierung? Ist für ein neutrales Land die Teilnahme an Kriegen der EU verfassungsgemäß? Mit oder ohne UNO-Mandat? Die Bürger müssen über ihr Schicksal entscheiden, sonst sind sie nicht frei. Wenn das nicht so ist,  braucht Österreich eine andere Verfassung! Österreich braucht mehr politische Mitsprache, mehr direkte Demokratie und eine Neutralität, so wie in der Schweiz um den Frieden zu sichern. Die EU gefährdet den Frieden. Nur der Austritt aus der EU gibt Österreich die Chance auf wirkliche Neutralität und Frieden.


EU-Vertrages von Lissabon

Artikel 42:

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Abschnitt berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden "Europäische Verteidigungsagentur") ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.
(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 44.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel 46. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 43.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung,


Artikel 43

(1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.



Artikel 44

(1) Im Rahmen der nach Artikel 43 erlassenen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.
(2) Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Beschlüsse.

Artikel 47

Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.

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Die jüngste Ermordung dreier israelischer Jugendlicher und eines palästinensischen Jugendlichen liessen den Nahost-Konflikt wieder aufflammen. Die Gewalt zwischen Israel und der Hamas schaukelte sich rasch hoch. Nach massiven Raketenangriffen aus dem Gazastreifen hat Israel seinerseits eine Offensive gestartet, welche zahlreiche Tote und Verletzte forderte. Derzeit rund 900 Tote und über 6000 Verletzte! 250000 sind auf der Flucht!

 
Für Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) wäre eine Beteiligung Österreichs an einem Blauhelm-Einsatz in der Ostukraine möglich. Wenn ein Waffenstillstand vereinbart und ein entsprechendes UNO-Mandat beschlossen würde, würde sich Österreich „natürlich“ an einer Friedensmission beteiligen, sagte Faymann im ORF.


"Österreich-Ungarn betrachtet sich daher von diesem Augenblick an als im Kriegszustande mit Serbien befindlich."
Der Österreichisch-ungarische Minister des Äußern Graf Berchtold, in der Wiener Zeitung vom 28. Juli 1914.

"Seit 5:45 Uhr wird zurückgeschossen", so ein Ausschnitt der Kriegserklärung  Hitlers an Polen, der den Beginn des 2. Weltkriegs bedeutete. "Die Auslösung des Konfliktes wird durch eine geeignete Propaganda erfolgen. Die Glaubwürdigkeit ist dabei gleichgültig, im Sieg liegt das Recht.", so Hitler.

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