Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die EU-Charta der Grundrechte wirksam. Der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union ist durch Art. 6 EU-Vertrag primärrechtlich verankert. Organe der Union und der Mitgliedstaaten haben in Anwendung des Unionsrechts die sich daraus ergebenden Grundrechte einzuhalten.
Eine interessante Frage ist, wieweit sie schon das Österreichische Bundesverfassungsgesetz ersetzt. Die EU-Charta der Grundrechte ist ein schlechter Menschenrechtstext. So wird die unternehmerische Freiheit anerkannt (Art. 16), aber sie kennt kein Recht auf Arbeit (Art. 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte),sondern nur ein Recht zu arbeiten (Art. 15 der EU-Charta) und verändert dadurch die nationale Wirtschaftsverfassung grundlegend, weil ein Recht auf Arbeit eine Politik der Vollbeschäftigung fordert und den Staat in die Pflicht nimmt.
Eine interessante Frage ist, wieweit sie schon das Österreichische Bundesverfassungsgesetz ersetzt. Die EU-Charta der Grundrechte ist ein schlechter Menschenrechtstext. So wird die unternehmerische Freiheit anerkannt (Art. 16), aber sie kennt kein Recht auf Arbeit (Art. 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte),sondern nur ein Recht zu arbeiten (Art. 15 der EU-Charta) und verändert dadurch die nationale Wirtschaftsverfassung grundlegend, weil ein Recht auf Arbeit eine Politik der Vollbeschäftigung fordert und den Staat in die Pflicht nimmt.
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