Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider dazu:
"Das systembestimmende Bail-out-Verbot wird, wenn es erforderlich erscheint, aufgehoben. Es bleibt nur in normaler Lage bestehen. Die „Ausnahmevorschrift“ des Art. 136 Abs. 3 AEUV wird im Regelfall das „die ursprüngliche Wirtschafts- und Währungsunion bislang charakterisierende Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte“ (180) in das Gegenteil verkehren. Erstens hat es die normale Lage, nämlich die vertragsgemäße Lage, in der Eurogruppe bisher nicht gegeben, nicht einmal beim Beginn der dritten Stufe der Währungsunion, der Einführung des Euro, als fast alle Teilnehmer an der Einheitswährung die vertraglichen Teilnahmevoraussetzungen verfehlt hatten, zweitens ersetzt die Befugnis zum Bail-out die Normallage des Maastricht-Vertrages durch eine andere, nämlich die, daß alle Mitglieder der Eurogruppe in kritischer Wirtschaftslage, die immer die Währung gefährdet, für einander einzustehen befugt sind. Die Finanzhilfe der anderen Mitglieder der Gruppe kann somit in der finanziellen Notlage erwartet werden.
Das
ist die Institutionalisierung des, wenn auch begrenzten,
Finanzausgleichs, ein fragloses Element eines Bundesstaates. Nicht
umsonst ist Art. 136 Abs. 3 AEUV als Vertragsnovelle beschlossen worden,
wenn auch im fragwürdigen vereinfachten Vertragsänderungsverfahren des
Art. 48 Abs. 6 EUV. Diesen (weiteren) Schritt in den Unionsbundesstaat
hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang wieder einmal
gar nicht erst thematisiert, eine oft geübte, aber nach wie vor
untragbare Handhabung eines Beschwerdevortrags, als wenn dieser abwegig
wäre. Weil ein Unionsbundesstaat nicht vertraglich vereinbart ist und
ohne unmittelbare Zustimmung aller verbundenen Völker auch rechtens
nicht vereinbart werden könnte, ist noch lange nicht auszuschließen, daß
ein solcher Bundesstaat funktionell und institutionell besteht oder
geschaffen wird. Es wäre ein Bundesstaat ohne Volk und damit ohne Recht
oder, wie man auch sagen kann, ohne Legitimation. Das setzt den
Finanzausgleich ins Unrecht, ganz unabhängig von dessen ökonomischer
Fragwürdigkeit.
In
einem Staatenverbund, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in der EU
sieht, ist ein Finanzausgleich zwischen den Staaten staatswidrig. Er ist
die Finanzierung der einen Staaten durch die anderen. Die Bürger der
Geberländer werden genötigt, zur Finanzierung der Nehmerländer und deren
Bürger Steuern zu entrichten. Das übersteigt die Grenze rechtmäßiger
Besteuerung. Steuern dürfen jedenfalls in Rechtsstaaten nur für die
Finanzierung des eigenen Staates erhoben werden.
In
einem Staatenverbund, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in der EU
sieht, ist ein Finanzausgleich zwischen den Staaten staatswidrig. Er ist
die Finanzierung der einen Staaten durch die anderen. Die Bürger der
Geberländer werden genötigt, zur Finanzierung der Nehmerländer und deren
Bürger Steuern zu entrichten. Das übersteigt die Grenze rechtmäßiger
Besteuerung. Steuern dürfen jedenfalls in Rechtsstaaten nur für die
Finanzierung des eigenen Staates erhoben werden. Der Staat ist die
Einrichtung der Bürger für ihr allgemeines Wohl. Das ist die
Verwirklichung der allgemeinen und gleichen Freiheit. Vornehmlicher
Zweck des Staates ist die innere und äußere Sicherheit, also müssen
Polizei und Militär finanziert werden. Weiterer Zweck ist der innere
Frieden, der nicht durch soziale Mißstände gefährdet werden darf, also
ein gewisses Maß an Umverteilung, besser, eine gerechte Verteilung des
Volkseinkommens nach den Kriterien des Bedarfs, der Leistung, des
Eigentums auf der Grundlage der Gleichheit. Im klassischen Sinne ist
auch das eine Aufgabe der Polizei. Auch die Infrastruktur als
öffentliches Gut paßt gut in die Hände des Staates. Der Staat hat viele
weitere Aufgaben an sich gezogen, die er besser privater Bewältigung
überlassen sollte, die Schulen und auch Hochschulen, die Kranken-,
Alters- und Arbeitslosenversorgung. Die europäischen Staaten haben sich
totalisiert, sicher auch eine Fehlentwicklung der auf Wahlen
beschränkten Demokratie, die sich weit von durch Freiheit
gekennzeichnete Republiken entfernt haben. Aber das rechtfertigt noch
lange nicht, die Finanzkraft einer Bürgerschaft für andere Völker und
Staaten in Anspruch zu nehmen, solange nicht diese Bürgerschaften sich
zu einen Staatsvolk verbunden haben. Erst der gemeinsame Staat
rechtfertigt den internen Finanzausgleich, wie ihn Deutschland kennt.
Die Finanzhilfen für fremde Staaten sind ein eklatanter Verstoß gegen
das grundsätzlichste Prinzip der Haushaltsverfassung, die Verantwortung
des Staates für den Haushalt des eigenen Volkes.
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