Professor Schachtschneider in Wien
Deutschland, wie Österreich und viele andere EU-Staaten haben noch einen langen Weg zur Freiheit: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aufgrund der Verfassungsbeschwerde von Professor Dr. K.A. Schachtschneider festgestellt, dass die Staatsfinanzierung der EZB offensichtliches Unrecht ist. Aber: Das BVerfG überlässt die Entscheidung über die Finanzierung der Staatshaushalte aus dem Nichts - ohne Volksabstimmung - dem Europäischen Gerichtshof! Fremde Richter entscheiden über das Schicksal der Deutschen. Jedes EU-Land hat einen Richter. Und: Es muss gar kein deutscher Richter bei der Entscheidung dabei sein. Das ist offensichtliches Unrecht! Das letzte Wort in Rechtssachen muss doch das eigene Verfassungsgericht haben! Souverän ist, wer frei ist, so Prof. Schachtschneider. Frei ist aber ein Volk nur, wenn es selbst über ihr Schicksal entscheiden darf. Richter sind auch Vertreter des Volkes und müssen eigene Richter sein, wenn Deutschland ein Rechtsstaat sein will. Wollt ihr EU-Herrschaft oder Freiheit müssen sich die EU-"Bürger" fragen!
Auszug aus der Stellungsnahme von Prof. Dr. K.A. Schachtschneider:
Bundesverfassungsgericht erklärt die Staatsfinanzierung der Europäischen Zentralbank für offensichtliches Unrecht
Ohne
die Käufe der Staatsanleihen der schwachen Volkswirtschaften des
Eurogebietes durch das System der Europäischen Zentralbanken (ESZB) und
die Europäische Zentralbank (EZB) von den Geschäftsbanken, welche diese
Anleihen von den Staaten erworben haben, wäre das Eurogebiet schon
zerfallen, im Zweifel das Euroabenteuer schon beendet. Allein die
Anleihekäufe der EZB hätten jedoch nicht genügt, um die Kreditmärkte zu
beruhigen und die Zinssätze so zu senken, daß sie für alle Mitglieder
der Eurozone tragfähig sind. Am 6. September 2012 hat die EZB darum
beschlossen, daß sie dauerhaft und unbegrenzt Staatsanleihen der
Staaten, welche sich unter einen Rettungsschirm, sei es die Europäische
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder der Europäische
Stabilitätsmechanismus (ESM), begeben
haben, am Sekundärmarkt ankaufen werde, wenn diese Staaten die ihnen
von EFSF oder vom ESM auferlegten strengen Konditionen erfüllen. Das
Projekt nennt die EZB Outright Monetary Transactions, OMT. Das hat die
Kreditmärkte beruhigt und zunächst einmal den betroffenen Staaten die
Schuldentragfähigkeit dadurch ermöglicht, daß das ESZB und die EZB die
Schulden über den Ankauf der Staatsanleihen zu geringen Zinssätzen
übernehmen und letztlich als Verluste abschreiben.
Das
BVerfG hat am 14. Januar 2014, bekanntgegeben am 7. Februar 2014, die
europarechtlichen Fragen, welche das OMT-Programm aufwirft, gemäß Art.
267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung
vorgelegt, das Verfahren insoweit von den anderen Verfahren abgetrennt
und bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Zu den anderen
Beschwerdegegenständen wird am 18. März 2014 ein Urteil verkündet.
Das ist eine gute Nachricht.
(...)Das BVerfG hat klargestellt, daß das Programm, so wie es formuliert ist, ein ausbrechender Rechtsakt ist. Er mißachtet das demokratierechtlich für die europäische Integration wesentliche Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV), d. h. er geht über die Befugnisse hinaus, welche der EU zur gemeinschaftlichen Ausübung der mitgliedstaatlichen Hoheit übertragen sind, ist somit ultra vires.
Es ist zu erwarten, daß der EuGH diese Rechtsfrage anders beurteilt. Dieses „Gericht“ pflegt sich als Motor der Integration zu betätigen. So hat es die Eurorettungspolitik in seinem mehr als fragwürdigen ESM-Urteil (Thomas Pringle versus Ireland auf Vorlage des Supreme Courts Irlands) auch gegen das Bail-out-Verbot des Vertrages aus Art. 125 AEUV gestützt. Aber das BVerfG wird die deutsche Verfassungsidentität und damit die Souveränität Deutschlands auch gegen den EuGH zur Geltung bringen und bringen müssen. Entgegen der Verfassungsidentität dürfen nach Art. 79 Absatz 3 GG und auch nach dem Europaartikel 23 des Grundgesetzes keine Hoheitsrechte auf die EU übertragen werden. Die EU darf sich aber auch nicht Hoheitsbefugnisse anmaßen, die sie nicht hat. Das hat die EZB mit der monetären Staatsfinanzierung, die nach Art. 119, 123 und 127 AEUV nicht zu ihrem Aufgaben und Befugnissen gehört, offensichtlich getan.
>>>> Zum Artikel auf www.kaschachtschneider.de
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