2014-08-21

Verfassungswidrigkeit der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union




Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider
1.     Die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ist mit der Bundesverfassung unvereinbar. Sie verletzt die unabänderlichen Strukturprinzipien Österreichs, nämlich das de­mokratische Prinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Sozial(staats)prinzip und das Bundesstaats­prinzip, die nicht zur Disposition der Politik, auch nicht der des Bundesvolkes stehen, weil das die Freiheit und Gleichheit, aber auch die Brüderlichkeit/Solidarität der Österreicher aufheben würde, also die Verfassung, die mit dem Menschen geboren ist.
2.     Das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, dem die Österreicher am 12. Juni 1994 zugestimmt haben, konnte die Bundesverfassung rechtens nicht ändern. Eine Änderung der Strukturprinzipien und Baugesetze der Bundesverfassung hat nicht zur Abstimmung gestanden. Es ist nur über den Beitritt zur Europäischen Union entschie­den worden, aber nicht einem Beitritt zugestimmt worden, der die unabänderlichen Struktur­prinzipien der Österreichischen Republik mißachtet. Der Beitrittsvertrag Österreichs vom 26. April 1994, der am 1. Januar 1995 wirksam wurde, ist somit rechtswidrig und nichtig. Die wei­tere Integrationspolitik Österreichs hat das Unrecht nicht geheilt. Der Vertrag von Lissabon führt zu weiteren Verletzungen der unabänderlichen Strukturprinzipien und Baugesetze, vor al­lem des demokratischen Prinzips.
3.     Nach dem demokratischen Prinzip darf die Republik Österreich ihre existentielle Staatlich­keit oder existentielle Aufgaben und Befugnisse des Staates nicht auf eine Europäische Union übertragen, die keine eigenständige demokratische Legitimation und keine originäre Hoheitsge­walt hat. Die Gründung des existentiellen Unionsstaates aber setzt eine sich dafür öffnende neue Verfassung Österreichs voraus, die nur durch Referendum des Österreichischen Volkes gegeben werden kann.
4.     Die Politische Klasse akklamiert ohne ernsthaften Diskurs der Staatswerdung Europas und versucht die Öffentlichkeit durch Propaganda und medienwirksame Feierlichkeiten zu beruhi­gen. Ohne hinreichenden Diskurs in der Öffentlichkeit und insbesondere in den Parlamenten des Bundes und der Länder ist die europäische Staatsgründung demokratiewidrig, nicht anders als der Unionsstaat, der gegründet werden soll.
5.     Als vertraglicher Bundesstaat ist die Europäische Union mit Aufgaben und Befugnissen ei­nes existentiellen Staates ausgestattet, ohne daß diese durch ein Europäisches Volk, das sich zu


einem existentiellen Staat verfaßt hat, legitimiert wird. Die Völker der Mitgliedstaaten können die gemeinschaftliche Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte nur legitimieren, wenn das Prinzip der begrenzten Ermächtigung eingehalten wird. Allein dieses Prinzip ermöglicht die demokratische Verantwortbarkeit der Unionspolitik durch die nationalen Parlamente. Die dar­über hinaus gehenden weiten und offenen Ermächtigungen der Union mißachten das demokrati­sche Prinzip der Republik Österreich auch insoweit, als dieses Prinzip in einem Gemeinwesen der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit unabänderlich ist.
6.     Die Wirtschafts- und Währungsunion hat in der Europäischen Union eine neoliberale Wirt­schaftsverfassung der Märkte und des Wettbewerbs geschaffen. Die damit verbundene Entstaat­lichung ist mit dem Sozialprinzip, zumal mit dessen Prinzip der wirtschaftlichen Stabilität, das die Pflicht zur wirksamen Beschäftigungspolitik einschließt, unvereinbar. Auch das Sozi­al(staats)prinzip ist in Österreich, obwohl es nicht explizit im Bundesverfassungsgesetz genannt ist, ein unabänderliches Strukturprinzip. Aufgrund der Grundfreiheiten (Warenverkehrs-, Dienstleistungs-, Niederlassungs-, Kapitalverkehrsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Deregulierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaft­ordnungen erzwungen. Seine Judikatur hat die Wirtschaft den europäischen und global integrier­ten Märkten und dem räumlich, sachlich und vor allem ethisch entgrenzten Wettbewerb über­antwortet. Sie läßt der staatlichen Beschäftigungspolitik entgegen dem Stabilitätsprinzip der Bundesverfassung (gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht) keine wirkliche Chance. Insbesonde­re die Kapitalverkehrsfreiheit führt zum Niedergang des Wirtschaftsstandortes Österreichs, aber auch anderer Mitgliedstaaten, vor allem Deutschlands. Die Finanzmarktkrise hat jedem die ver­heerenden Wirkungen des demokratiewidrigen globalen Kapitalismus vor Augen geführt.
7.     Die Haushaltskontrolle der Union ist mit der demokratischen Budgetverantwortung des na­tionalen Parlaments, welche untrennbar mit der Wirtschaftshoheit des existentiellen Staates ver­bunden ist, nicht vereinbar.
8.     Europäischer Rat und Rat bestimmen die Grundzüge der Wirtschaftspolitik auch Öster­reichs gemäß der Wirtschaftsverfassung der Union, aber zu Lasten der österreichischen Wirt­schaftsverfassung und, soweit das geboten erscheint, auch zu Lasten der österreichischen Wirt­schaftsinteressen. Diese Grundzüge sind die Grundlage der multinationalen Überwachung der Wirtschaftspolitik.
9.     Das Herkunftslandsprinzip/das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Rechtsordnungen entdemokratisiert weitgehend die Lebensverhältnisse der Mitgliedstaaten, et­wa im Lebensmittelrecht, im Dienstleistungs- und Arbeitsrecht, weil nicht die eigenen Gesetze des Bestimmungslandes, sondern die des Herkunftslandes maßgeblich (geworden) sind.


10.   Der demokratisch in keiner Weise legitimierte Gerichtshof der Europäischen Union ver­steht sich als Motor der Integration. Er hat die Rechtsprechung in Grundsatz-, insbesondere in Grundrechtefragen mittels der von ihm durchgesetzten unmittelbaren und vorrangigen Anwend­barkeit des Unionsrechts, aber auch durch die Umwandlung der Grundfreiheiten in grundrechts­gleiche subjektive Rechte an sich gezogen (usurpiert) und die nationale Verantwortung für das Recht entwertet. Er hat damit auch die nationale Politik entmachtet. Auf den Vorrang des ge­samten Unionsrechts, einschließlich des sekundären und tertiären Unionsrechts, vor dem gesam­ten Recht der Mitgliedstaaten, sogar vor deren Verfassungsgesetzen, weist die 17. Erklärung zum Vertrag von Lissabon ausdrücklich in. Sie ist ständige Praxis des Gerichtshofs seit 1963. Das widerspricht dem Maastricht-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts und ist mit der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar.
11.   Der Grundrechteschutz gegenüber den Rechtsakten der Union läuft, seit der Gerichtshof der Europäischen Union die Grundrechteverantwortung hat, weitestgehend leer. Der Gerichtshof hat nicht einen einzigen Rechtsetzungsakt der Union für grundrechtewidrig erklärt. Der Vorbe­halt des deutschen Bundesverfassungsgerichts, daß der Wesensgehalt der Grundrechte im all­gemeinen unangetastet bleiben müsse, ist praktisch ohne Bedeutung.
12.   Der Grundrechteschutz ist in schlechte Hände geraten, weil der Gerichtshof der Europäi­schen Union für den Grundrechteschutz weder demokratisch legitimiert ist noch die erforderli­chen Kenntnisse der nationalen Rechtsordnungen hat, um den Rechten der Menschen Schutz zu geben. Die Europäische Grundrechtecharta schwächt den Grundrechteschutz. Die Sozialpflich­tigkeit des Eigentums steht genauso wenig in der Charta wie ein Recht auf Arbeit. Die Medien­freiheit etwa ist nur zu achten, die Lehrfreiheit ist nicht genannt, u.a.m.
13.   Die Grundrechtecharta erlaubt für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer Kriegsgefahr die Todesstrafe. Diese kann nach den verteidigungspolitischen Ermächtigungen auch von der Union eingeführt werden. Um einen „Aufruhr“ oder „Aufstand“ „rechtmäßig niederzuschla­gen“, darf trotz des Rechts auf Leben getötet werden.
14.   Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein existentielles Staatsgebiet. Dessen Sicherheit zu gewährleisten übernimmt mehr und mehr die Europäische Union, ohne das wirklich leisten zu können. Die Europäische Staatsanwaltschaft und der Europäische Haftbefehl greifen tief in die nationale Strafhoheit ein. Die Union soll nach dem Vertrag von Lissabon in den wichtigsten Bereichen auch Strafvorschriften vorschreiben können.
15.   Die Mitgliedstaaten verlieren durch Integration der Streitkräfte in die Gemeinsame Vertei­digung weitgehend die Verteidigungshoheit. Missionen außerhalb der Union zur Friedenssiche­rung, Konfliktbewältigung und Stärkung der internationalen Sicherheit können und werden Kriege sein, zumal die Missionen den Terrorismus auch in Drittländern bekämpfen können sol‑


len. Eine (humanitäre) Intervention dieser Art ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot un­tersagt. Die Union aber spricht sich das Recht zum Kriege zu. Die Neutralität Österreichs wird auf bewaffnete Angriffe auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschränkt und damit wei­testgehend obsolet.
16. Die finanzpolitische Generalklausel des Art. 311 AEUV ermöglicht es der Union, europäi­sche Steuern zu erheben oder weitere Kategorien der Mittelbeschaffung einzuführen, ohne daß die nationalen Parlamente dem zustimmen müßten. Im vereinfachten Änderungsverfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV ist der Europäische Rat ermächtigt, den Kern der Verfassung, nämlich alle Regelungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV), der den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, die Beschäftigungs- und Sozialunion, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die meisten anderen Politikbereiche um­faßt, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne daß die nationalen Parlamente oder gar Völker dem zustimmen müßten. Auch das Europäische Parlament und die Kommission sind nur anzuhören. Zwar dürfen die Zuständigkeiten der Union nicht überschritten werden, aber diese Zuständigkei­ten sind in Art. 3 bis 6 AEUV äußerst weit gefaßt. Für die mitgliedstaatliche Zustimmung ge­nügt die der Bundesregierung, weil der Beschluß des Europäischen Rates kein Staatsvertrag ist, wie ihn Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 B-VG (jetzt) voraussetzt.
17.   Ausblick: Neue Staatsverträge müssen ein europäisches Europa schaffen, das demokrati­sche, rechtsstaatlich und sozial ist, das die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit der Menschen und Völker wahrt, das die Europäische Union nicht zu einem zentralistischen Einheitsstaat ent­wickelt, sondern eine Bundesstaatlichkeit wahrt, in der die Völker selbst über ihr Schicksal be­stimmten. Insbesondere muß die Wirtschaftsverfassung sozial werden, so daß die Menschen nicht weiter ausgebeutet werden können. Die gegenwärtige Union ist so organisiert, daß sie zur Diktatur entarten kann. Nur in einer Republik der Republiken können die Europäer frei und eu­ropäisch leben.
18.   Der Verfassungsgerichtshof ist aufgerufen, dem Recht der Österreicher zum Siege zu verhel­fen. Er muß der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, der Demokratie, dem Rechtsstaat und dem Sozialstaat, aber auch dem Bundesstaat Rechtsschutz geben. Wenn er die Verfassungswid­rigkeit der Integrationsverträge festgestellt hat, kann er der Politik zwei Jahre Zeit einräumen um zu neuen Verträgen mit der Europäischen Union zu finden. Sonst muß Österreich aus der Union ausscheiden.

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