Bisher 4,5 Mio. Euro Schaden durch Russland-Sanktionen, so "Die Presse".
"Die Sanktionen gegen Russland schaden unserer Wirtschaft generell und unserer Landwirtschaft massiv und sorgen für eine weitere Verschärfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und innerhalb der ohnehin oftmals schon stark gebeutelten österreichischen Landwirtschaft. Bisher wurden Agrarprodukte im Wert von über 240 Millionen Euro nach Russland exportiert. Wenn Russland nun seinerseits Sanktionen gegen Österreich verhängt, dann entgehen unseren heimischen Bauern diese Einnahmen", so der NAbg. Ing. Christian Höbart.
Der "Kurier":Die "Presse" berichtet: "Die Obstbauern spüren die fehlenden Exporte nach Russland schon. Die Preise für Äpfel sind vor der Haupternte gefallen". (...) Die Einbußen für die gesamte österreichische Agrar- und Lebensmittelbranche bezifferte der Landwirtschaftsminister in der Vorwoche mit 4,5 Mio. Euro. Die Preise für Äpfel sind bereits gefallen, dabei steht die Haupternte erst bevor.
Im "Standard" kann man lesen . "Die EU-Agrarexporte nach Russland machten 2013 etwa 11,9 Milliarden Euro aus. Allein Österreich hat im vergangenen Jahr agrarische Güter im Wert von 238 Millionen Euro in die russische Förderation ausgeführt".(...) "Bereits vor der jüngsten Sanktionsrunde sind die Ausfuhren nach Russland rückläufig gewesen. Das zeigt etwa ein Blick in die heimische Außenhandelsstatistik. Die österreichischen Exporte nach Russland sind im Vergleich zum Vorjahr in den Monaten Jänner bis Mai um 9,7 Prozent eingebrochen, wie Daten der Statistik zeigen. Der Rückgang geht aber über die reinen Agrarprodukte hinaus. Das Minus der ersten Monate 2014 liegt bei rund 140 Millionen Euro".
South Stream wackelt
Möglich ist dem Ö1 Morgenjournal zufolge auch, dass das Projekt South Stream gestoppt werden muss – hierzu war bei Putins Besuch in Wien ein Vertrag zwischen Gazprom und OMV geschlossen worden. Nach Ansicht der Kommission widerspricht dieses Projekt in der bisherigen Form den EU-Regeln: „Gas-Pipelines dürfen nicht den gleichen Eigentümern gehören wie das Gas, das durchfließt“, sagt Löw: „Gazprom will aber Beides in der Hand haben“. Daher gebe es bisher noch kein grünes Licht. Die Struktur des Projekts und die Eigentumsverhältnisse müssten sich ändern.
Außerdem fürchtet der britische Öl-Konzern BP die Konsequenzen möglicher Sanktionen. In Russland fördern die Briten rund ein Drittel ihres Öls; außerdem ist BP ein wichtiger ausländischer Investor in Russland und mit 19,75 Prozent am russischen Öl-Unternehmen Rosneft beteiligt.
"Format" :
Handel Österreich-Russland eingebrochen
Österreichische Unternehmen sind ebenfalls stark in Russland vertreten; im Jahr 2013 exportiere Österreich laut WKO Waren im Wert von 3,48 Milliarden Euro nach Russland - ein Plus von 9,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Rund 8,3 Milliarden Euro wurden im Vorjahr von Österreich in Russland investiert.
Im April ist der Außenhandel allerdings im Vergleich zum Monat des Vorjahes deutlich eingebrochen, heißt es von Statistik Austria. Hatte es im April 2013 noch Einfuhren von 279,4 Millionen Euro und Ausfuhren von fast 335 Millionen Euro gegeben, sackten die Importe im Vergleichsmonat 2014 auf 180,3 Millionen Euro und die Exporte auf 237 Millionen Euro ein. Dabei hatte das laufende Jahr trotz des warmen Winters und damit verbunden niedrigen Gasverbrauchs mit einem Rekordwert an Einfuhren von 343 Millionen Euro gegenüber 214,4 Millionen Euro ein Jahr davor begonnen".
Aufgrund der immerwährenden Neutralität von 1955 dürfte Österreich die wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland gar nicht mittragen. Sanktionen, also politische und wirtschaftliche Strafmaßnahmen mitzutragen ist neutralitätswidrig. Mit diesen Sanktionen wurde ein Wirtschafts- und Handelskrieg mit Rußland auf dem Rücken der Österreicher begonnen! Durch das Mittragen dieser Sanktionen der EU (der USA) gegen die Russische Föderation durch die österreichische Bundesregierung wird nicht nur der Wirtschaft und der Bevölkerung Rußlands, sondern auch Österreichs Wirtschaft und damit dem ganzen Volk schwerer Schaden zugefügt.Österreich hat wesentliches Interesse, seine Waren auch nach Russland zu exportieren. Wie oben dargestellt sind die Schäden für die Betroffenen schon jetzt enorm. Es wird vorgeschlagen die Waren verstärkt in Österreich abzusetzen. Warum nicht auf Österreichischen Märkten und in Supermärkten vorwiegend inländische Waren anbieten? Warum müssen wir mit Waren aus aller Welt, die oft mit Lohnsklaven hergestellt wurden, auskommen? Zum Schutze der heimischen Wirtschaft und Bürger müssen ausländische Waren eben mit Zöllen belegt, oder überhaupt ein Einfuhrverbot ausgesprochen werden. Heimische Produktion angekurbelt und die österreichischen Kleinbetriebe und Bauern gefordert werden. Die Österreichische Bundesregierung ist aufgefordert, zum Schutze der heimischen Bürger nicht alle Irrwege der EU mitzutragen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass die Österreicher wieder auf eine gute Zukunft hoffen dürfen.
Aber:
Die Mitgliedstaaten haben ihre Wirtschaftspolitik im Rahmen der in
Art. 2 (3) Abs. 3 AEUV genannten Grundzüge nicht nur an den Zielen der
Union im Sinne des Art. 99 Abs. 2 (121) AEUV auszurichten, sondern sie
haben wie die Union selbst „im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz
der Ressourcen gefördert wird“, zu handeln und sich dabei an die in
Art. 97b (119) AEUV genannten Grundsätze, insbesondere „stabile Preise,
gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine
dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“ zu halten.
2 a) Der „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb“ (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten wie
die Union zu einer weltweit offenen Wirtschaftspolitik, also zur
globalen wirtschaftlichen Integration.
Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz
einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage
und je nach Einzelfall notwendig und darum von dem
wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und
jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die
Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf.Zum Vertiefen der längere Text:
Kapitel 2 des Titels VII des Dritten Teils des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 98 ff. (120 ff.) AEUV), der
die Wirtschaftspolitik regelt, verletzt die Wirtschaftshoheit
Österreichs, die Teil der existentiellen Staatlichkeit ist.
1. Ohne Wirtschaftshoheit kann ein Staat seine Aufgabe und Pflicht,
die wirtschaftliche Stabilität herzustellen, zu wahren und zu fördern,
nicht erfüllen. Das Sozialprinzip als die verfassungskräftige Maxime der
mit der Freiheit und der Gleichheit untrennbar verbundenen
Brüderlichkeit gehört zu der und muß das sein. Nichts würde das Volk
Österreichs stärker verletzen als eine Politik gegen das Sozialprinzip.
Eine solche Politik wäre gegen das Volk nicht durchzusetzen, solange das
demokratische Prinzip wirkungsmächtig ist. Das Sozialprinzip ist ein
ungeschriebenes Baugesetz der mit dem Menschen geborenen Verfassung der
Menschheit des Menschen , also zur existentiellen Staatlichkeit eines
existentiellen Staates. Einer „demokratischen Republik“ ist das
Sozialprinzip immanent ; denn eine Republik ist ein solidarisches
Gemeinwesen und das demokratische Prinzip ist das Movens der sozialen
Realisation.
Auch ein Rechtsstaat muß um des Rechts willen Sozialstaat sein;
denn der Rechtsstaat verwirklicht die allgemeine Freiheit, die aber ist
der praktischen Vernunft, der Sittlichkeit, verpflichtet, deren Gesetz
das Sittengesetz, der kategorische Imperativ ist. Das Sittengesetz ist
das (christliche) Liebesprinzip, das Prinzip der Brüderlichkeit oder
eben der Solidarität. Freiheitlichkeit und Brüderlichkeit sind eine
untrennbare Einheit und darum auch Demokratie, Rechtsstaat und
Sozialstaat .
Obwohl das Sozialprinzip in den Verfassungsgesetzen Österreichs
nicht expliziert ist, ist es ein Strukturprinzip der Republik
Österreich. Österreich ist ein „hochentwickelter Sozialstaat“
demokratischen Republik Österreich. Seit langem gibt es Bemühungen,
Österreich explizit im Bundes-Verfassungsgesetz als Sozialstaat
auszuweisen. Jeder aufklärerische Kulturstaat ist wesentlich Demokratie,
Rechts- und Sozialstaat.
Das Sozialprinzip ist das bestimmende Verfassungsprinzip der
Wirtschaftsordnung, die, auch wenn sie „soziale Marktwirtschaft“
genannt zu werden pflegt, die Sozialpflichtigkeit des Gemeinwesens als
bestimmendes Prinzip der Wirtschaftsverfassung anerkennt und anerkennen
muß. Als wirtschafts-verfassungsrechtliches Prinzip des existentiellen
Staates gebietet das Sozialprinzip eine Wirtschaftspolitik, welche neben
der Preis(niveau)stabilität auch die hohe Beschäftigung, das
außenwirtschaftliche Gleichgewicht und stetiges Wachstum zu
gewährleisten bemüht ist, jedenfalls die Verantwortung für die
Stabilität und das Wachstum der Wirtschaft trägt und zu tragen hat. Die
Verantwortung für das gute Leben aller, also die
Wohlstandsverantwortung, hat der Staat im weiteren Sinne, die
Bürgerschaft, das Volk als existentieller Staat, auch deswegen, weil das
Sozialprinzip demokratisch verantwortet werden muß. Der Motor der
sozialen Entwicklung ist die Demokratie.
Die Verwirklichung des Sozialprinzips darf nicht von der
Verantwortung des Volkes als existentieller Staat für die
Wirtschaftspolitik gelöst werden, weil letztere das gemeine Wohl des
Volkes existentiell (schicksalhaft) bestimmt. Salus publica suprema lex
est. Wegen der volkswirtschaftlich unauflöslichen Einheit von
Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik verbietet nicht nur das
demokratische Prinzip der existentiellen Staatlichkeit, die
wirtschaftspolitische und sozialpolitische sowie erst recht die
währungspolitische Verantwortung auseinanderzureißen, sondern die
wirtschaftspolitische Hoheit ist selbst Gegenstand der sozialen
Verantwortung des existentiellen Staates mit höchstem Verfassungsrang.
Grob gefaßt heißt das: Wegen des Sozialprinzips gebietet das
Prinzip der existentiellen Staatlichkeit, die Wirtschaftshoheit dem
existentiellen Staat zu belassen. Oder umgekehrt: Die politische
Einheit, welche die Wirtschaftshoheit innehat, verfügt über
existentielle Staatlichkeit, welche einen existentiellen Staat
voraussetzt. Die Wirtschaftsverfassung einer demokratischen Republik ist
die Sozialwirtschaft, die um der liberalen Grundrechte willen
(Unternehmerfreiheit, Eigentumsgewährleistung usw.) und um der Effizienz
der Wirtschaft willen das Markt- und Wettbewerbsprinzip einsetzen muß
und demgemäß als marktliche Sozialwirtschaft begriffen werden kann und
sollte.
Nicht nur die existentielle Währungspolitik (für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist) ist seit der Währungsunion (1998) aufgrund
des Maastricht-Vertrages (Art. 4 Abs. 2, Art. 105 ff. EGV) in die
ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union übergegangen (Art.
2b (3) Abs. 1 lit. c) AEUV), sondern auch die Wirtschafts- und
Beschäftigungspolitik ist trotz der andersartigen Formulierungen im
Vertrag von Lissabon wesentlich in die Hand der Union gegeben,
insbesondere für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art.
115a ff. (136 ff.) AEUV). Art. 2d Abs. 1 und 2 AEUV lauten:
„(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik
innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erläßt der Rat Maßnahmen;
insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der
Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die
Festlegung von Leitlinien für diese Politik.“
Die Mitgliedstaaten haben ihre Wirtschaftspolitik im Rahmen der in
Art. 2 (3) Abs. 3 AEUV genannten Grundzüge nicht nur an den Zielen der
Union im Sinne des Art. 99 Abs. 2 (121) AEUV auszurichten, sondern sie
haben wie die Union selbst „im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz
der Ressourcen gefördert wird“, zu handeln und sich dabei an die in
Art. 97b (119) AEUV genannten Grundsätze, insbesondere „stabile Preise,
gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine
dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“ zu halten.
2 a) Der „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb“ (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten wie
die Union zu einer weltweit offenen Wirtschaftspolitik, also zur
globalen wirtschaftlichen Integration.
Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz
einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage
und je nach Einzelfall notwendig und darum von dem
wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und
jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die
Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf.
Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr
deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider
Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart
erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren
hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des
weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen
wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte
(Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen
Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist
der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und
hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder
Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu
einfuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen
kann. Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119) Abs. 1 und 2, Art. 98
(120) AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige
Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von
einem Mitgliedstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale,
sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit
ist die existentielle Staatlichkeit der Mit-gliedstaaten unvertretbar
eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine
Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht
gedeckt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, den Mitgliedstaaten bleibe
die Möglichkeit des Art. 49a (50) EUV, aus der Union auszutreten.
Diese Möglichkeit ist wegen des politischen Schadens, den ein solcher
Schritt verursacht derart irreal, daß sie sich politisch verbietet.
Allenfalls im Notfall kommt der Austritt in Betracht.
Das Verfassungsrecht Österreichs hat, gerade wenn man dessen
Wirtschaftsverfassung als die der marktlichen Sozialwirtschaft versteht,
die wirtschaftliche Ordnungspolitik im wesentlichen offengelassen
(wirtschaftspolitische Neutralität) und sich weder einem grundsätzlichen
Marktprinzip, wie es das Substantiv Marktwirtschaft geböte, noch gar
einem Prinzip offener Marktwirtschaft, das es zumindest erschwert,
Bedrängnissen der Globalierung entgegenzutreten, verschrieben. Allein
das wird dem Prinzip der staatlichen Verantwortung für das Gemeinwohl
des Volkes gerecht. Bereits der Grundsatz der (schrankenlosen) "offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" überschreitet die Grenzen, welche
das Prinzip der existenziellen Staatlichkeit eines existenziellen
Staates für die Integrationspolitik zieht. Ein solcher Grundsatz ist
nicht mehr sozial, aber auch nicht mehr demokratisch im Sinne des Art. 1
S. 1 B-VG- Allein schon die Mitgliedstaaten auf den Grundsatz einer
Marktwirtschaft festzulegen, schränkt die für einen existenztiellen
Staat existentielle Wirtschaftshoheit ein. Die grundrechtliche
Verfassung impliziert aufgrund ihres Privatheitsprinzips. insbesondere
wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 5 StGG und Art. 1 des ZProt. MRK,
welche richtigerweise auch das Recht am Unternehmen umfaßt und damit
neben dr Erwerbsfreiheit des Art. 6 Abs. 1 StGG die Unternehmensfreiheit
schützt, eine marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung, nämlich in
Verbindung mit dem Sozialprinzip die marktliche Sozialwirtschaft. Aber
das Verfassungsrecht Österreichs läßt auch eine andere Ordnung zu,
soweit dies für das Gemeiwohl um der Verwirklichung anderer
Verfassungsprinzipien willen geboten ist, wie für die
Sozialversicherung, welche fraglos ein wesentlicher Teil der Wirtschaft
ist, aber auch für die Daseinsvorsorge, die immer noch in weiten
Bereichen von der öffentlichen Hand, vor allem den Kommunen, geleistet
wird, und ebenso fraglos zur Wirtschaft gehört, wie die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs zu Art. 86 EGV erweist, welche die
öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge dem Wettbewerbsrecht der
Gemeinschaft unterwirfteine marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung,
nämlich in Verbindung mit dem Sozialprinzip die marktliche
Sozialwirtschaft. Aber das Verfassungsrecht Österreichs läßt auch eine
andere Ordnung zu, soweit dies für das Gemeinwohl um der Verwirklichung
anderer Verfassungsprinzipien willen geboten ist, wie für die
Sozialversicherung, welche fraglos ein wesentlicher Teil der Wirtschaft
ist. Viele Unternehmensbereiche der Daseinsvorsorge sind vor allem im
Interesse der Ausdehnung des Binnenmarktes, aber auch des Wettbewerbs
materiell privatisiert worden, weitgehend die Energieversorgung, auch
der Ei-senbahnverkehr, das Postwesen und die Telekommunikation. Es ist
schwer einzuschätzen, ob sich die Versorgung mit den jetzt
privatisierten, früher öffentlichen (richtigerweise hoheitlichen)
Dienstleistungen verbessert hat. Entscheidend für die Frage der
existentiellen Staatlichkeit ist, daß die Mitglied-staaten die Hoheit
über die Wirtschaft in Form der Daseinsvorsorge (vielfach und
weitgehend) aufgegeben haben, weil sie sich unionsrechtlich verpflichtet
sehen (und haben), dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit
freiem Wettbewerb zu genügen. Art. 16 EGV, der „Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse“ der „Sorge“ der Gemeinschaft und der
Mitgliedstaaten überantwortet, hat diese Entwicklung nicht merkbar
gehemmt. Die Nachfolgeregelung des Art. 16 (14) AEUV läßt nicht mehr
Wirkung erwarten.
Immerhin stellt Art. 98 (120) VAEUV wie zuvor schon Art. 98 EGV
diesen Grundsatz unter den Vorbehalt, daß der effiziente Einsatz der
Ressourcen gefördert werde. Dieser Vorbehalt lehrt nicht etwa eine
volkswirtschaftliche Theorie, um den Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu rechtfertigen, obwohl er in
der deutschen Übersetzung so formu-liert ist 414 , sondern ist ein
Rechtssatz, der die Verbindlichkeit des Grundsatzes davon abhängig
macht, daß die offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-werb den
effizienten Einsatz der Ressourcen fördert. Das läßt auch
unions-rechtlich andere Wirtschaftsformen zu, auch öffentliche
Unternehmen der Da-seinsvorsorge. Für die existentielle Staatlichkeit
ist jedoch entscheidend, daß nicht die Mitgliedstaaten darüber zu
entscheiden haben, ob die Wirtschafts-form den effizienten Einsatz der
Ressourcen fördert, sondern, weil das Unionsrecht von dem Grundsatz
eine Ausnahme macht, die Union, insbesondere mittels der noch zu
erörternden Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mit-gliedstaaten und
der Union gemäß Art. 99 Abs. 2 ff. EGV/(121) AEUV, im Streitfall durch
Erkenntnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union.
b) Mit der Marktwirtschaft ist der Wettbewerb verbunden, den das
Unionsrecht als „freien Wettbewerb“ bezeichnet. Die Freiheit des
Wirtschaftens, sei es als Unternehmer, sei es als Verbraucher, sei es
als Anbieter, sei es als Nachfrager, ist die Voraussetzung von
Wettbewerb. Die Privatheit des Wirtschaftens hat Wettbewerb zur Folge.
Staatliches Wirtschaften unterliegt nicht dem Wettbewerbsprinzip.
Staatlichkeit (Ausübung von Staatsgewalt) und Wettbewerb sind
unvereinbar. Wenn der Staat als Unternehmer dem Wettbewerbsprinzip
unterworfen wird, ist das, unabhängig von der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Form der Organisation und des Handelns,
staatswidrige Privatisierung. Auch der freie Wettbewerb muß einen
effizienten Einsatz der Ressourcen fördern, wovon nach
wirtschaftswissenschaftli-chen Erfahrungen und Theorien meist
ausgegangen werden kann.
Entscheidend für die existentielle Staatlichkeit ist jedoch
wiederum, daß nicht die Mitgliedstaaten, sondern die Union die
Begriffshoheit hat, also zu entscheiden hat, ob die Mitgliedstaaten
außer der Union selbst ihre Wirtschaftsordnung einem freien Wettbewerb
gemäß gestaltet haben, im Streitfall wiederum der Gerichtshof.
Das gesamte Wirtschaftsrecht einschließlich des Handels- und
Gesellschaftsrechts, des Kapitalmarktrechts, des Gewerberechts, des
Berufs- und Arbeitsrechts und auch des Steuer- und Sozialrechts, greift
in den freien Wettbewerb, wie auch in die offene Marktwirtschaft, ein,
ohne daß dadurch der Grundsatz verletzt sein muß, aber die Grenzen,
welche der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
der Politik der Mitgliedstaaten zieht, bestimmt die Union, wiederum
durch die Grundzüge des Art. 99 (121) Abs. 2 AEUV und im Streitfall
durch Erkenntnisse des Gerichtshofs.
3. Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten wird vor allem durch
die Grundzüge der Wirtschaftspolitik eingeschränkt, ja aufgehoben,
welche der Rat für die Mitgliedstaaten und die Union entwirft, dem
Europäischen Rat berichtet und, nachdem der Europäische Rat auf der
Grundlage dieses Berichts eine Schlußfolgerung erörtert hat, auf der
Grundlage dieser Schlußfolgerung den Mitgliedstaaten der Union empfiehlt
(Art. 99 (121) Abs. 2 AEUV). Diese Empfehlung ist entgegen Art. 249
(288) Abs. 5 AEUV nicht etwa nicht verbindlich. Vielmehr
verschaffen die Absätze 3 bis 6 des Art. 99 (121) AEUV dieser Empfehlung
rechtliche Verbindlichkeit, die sogar gegenüber der bisherigen Regelung
des Art. 99 Abs. 3 bis Abs. 6 EGV verschärft ist; denn an
Mitgliedstaaten, deren Wirtschaftspolitik mit den genannten Grundzügen
nicht vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der
Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, kann die Kommission
nach der Regelung des Vertrages von Lissabon eine „Verwarnung“ richten
(Art. 99 (121) UAbs. 4 S. 1 AEUV), während nach der bisherigen Regelung
des Art. 99 Abs. 4 S. 1 EGV die Kommission lediglich „die erforderliche
Empfehlungen“ an den b-treffenden Mitgliedstaat richten durfte. Der
Begriff der „Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und
der Union“ ist nicht näher definiert.
Er ermöglicht die Gestaltung der Wirtschaftspolitik weit- und
tiefgehend. Die Grundzüge der Wirtschaftpolitik müssen die Rechtsordnung
der Union berücksichtigen, nicht aber die Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten. Diese müssen vielmehr ihre Gesetze ändern, wenn
letztere nicht den Grundzügen der Union entsprechen. Das folgt aus der
Logik des „gemeinsamen Interesses“, das nur verwirklicht werden kann,
wenn nicht auch die besonderen Interessen der Mitgliedstaaten, welche
diese durch mitgliedstaatliche Gesetze regeln können, berücksichtigt
werden müssen.
Nach dem Wortlaut des Art. 98 (120) AEUV ist die Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten vorrangig an die Grundzüge des Art. 99 (121) Abs. 2
AEUV gebunden. Freilich sind die Ziele der Union im Sinne des Art. 2
(3) EUV anzustreben, die aber denkbar weit sind und sich von einer
allgemeinen wohlfahrtsstaatlichen Zielsetzung nicht wesentlich
unterscheiden. Das wirtschaftliche Handeln muß zudem im Ein-klang mit
dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-werb und
dem des effizienten Einsatzes der Ressourcen stehen. Der
wirtschaftsverfassungsrechtlich relevante Absatz 3 des Art. 2 (3) EUV
lautet:
„Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die
nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen
Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße
wettbewerbsfähige soziale Marktwirt-schaft, die auf Vollbeschäftigung
und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz
und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert
soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von
Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den
Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.“
Von einer begrenzten Ermächtigung kann keine Rede sein. Das
demokratische Defizit dieser wirtschaftspolitischen Befugnis der Union
wird dadurch verstärkt, daß das Europäische Parlament nach Art. 99 (121)
Abs. 2 Unterabs. 2 S. 3 AEUV von der Empfehlung des Rates, in der die
Grundzüge dargelegt werden, lediglich unterrichtet wird. Nicht einmal
dieses „Parlament“ hat also auf diese Maßnahme einen nennenswerten
Einfluß. Die Grundzüge sind aber Grundlage der Überwachung der
Mitgliedstaaten durch den Rat anhand von Berichten der Kommission
daraufhin, ob deren Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen vereinbar ist.
Im übrigen wird die wirtschaftliche Entwicklung der
Mitgliedstaaten wie die der Union im Interesse der engen Koordinierung
der Wirtschaftspolitik und der dauerhaften Konvergenz der
Wirtschaftsleis-tungen vom Rat anhand von Berichten der Kommission
überwacht. Allein schon die Unvereinbarkeit der Wirtschaftspolitik eines
Mitgliedstaates mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Union
ermöglicht die Verwarnung des Mitgliedstaates durch die Kommission. Eine
Verwarnung kann die Kom-mission an den Mitgliedstaat auch richten, wenn
dessen Wirtschaftspolitik das ordnungsgemäße Funktionieren der
Wirtschafts- und Währungsunion zu ge-fährden droht. Der Rat kann des
weiteren auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen
an den Mitgliedstaat richten und auf Vorschlag der Kommission seine
Empfehlungen veröffentlichen. Der Rat beschließt die
Überwachungsempfehlung ohne Berücksichtigung des betreffenden
Mitgliedstaates (Art. 99 (121) Abs. 4 UAbs. 2 AEUV). Dem Europäischen
Parlament haben der Präsident des Rates und die Kommission über die
Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht zu erstatten, der von
dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments mit dem Präsidenten
des Rates erörtert werden kann, wenn der Rat seine Empfehlung
veröffentlicht hat (Art. 99 (121) Abs. 5 AEUV). Die Verwarnungen und
Empfehlungen der multilateralen Überwachung setzen die
Wirtschaftspolitik des betroffenen Mitgliedstaates ins Unrecht, weil er
das gemeinsame Interesse der Mitgliedstaaten, das in den Grundzügen
definiert ist, nicht beachtet hat oder gar das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu ge-fährden droht.
Das verpflichtet diesen Mitgliedstaat nicht nur politisch, son-dern
rechtlich, seine Wirtschaftspolitik zu ändern, weil er die
Wirtschaftspolitik nach Art. 99 (121) Abs. 1 AEUV als Angelegenheit von
gemeinsamem Interesse zu behandeln hat.
Die Mitgliedstaaten sind dadurch, aber auch allgemein durch Art. 3a
(4) Abs. 3 AEUV verpflichtet, das Unionsinteresse zu verwirklichen 420 .
Sie haben „alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art
zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den
Handlungen der Organe der Union ergeben, zu ergreifen“. Zu diesen
Handlungen gehören auch die empfohlenen Grundzüge als Grundlage der
multilateralen Überwachung. Die wirtschaftspolitischen Grundzüge
materialisieren die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur „loyalen
Zusammenarbeit“ (Art. 3a (4) Abs. 3 UAbs. 1 EUV) 421
Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten, die durch die
wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Binnenmarktes (Art. 28 ff., 39 ff.,
43 ff., 49 ff., 56 ff. EGV/(34 ff., 45 ff., 49 ff., 56 ff., 63 ff.)
AEUV) und das Wettbewerbsregime der Union (Art. 81 ff. EGV/(101 ff.)
AEUV, aber auch durch die vielen anderen wirtschaftsrelevanten
Politiken existentiell eingeschränkt ist, wird durch die Ermächtigung
der Union, den Mitgliedstaaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik
verbindlich zu machen, in einer Weise geschmälert, die der
existentiellen Staatseigenschaft widerspricht. Die Mitgliedstaaten
werden wirtschaftspolitisch zu überwachten, also untergeordneten
Wirtschaftseinheiten der Union herabgestuft, denen die Verantwortung für
ihr wirtschaftliches und damit existentielles Schicksal nicht mehr
zugestanden wird.
Die wirtschaftspolitische Überwachungsbefugnis der Union erinnert
an die selbständige Reichsaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 der
deutschen Reichsverfassung 1871 422 . Besonders hinzuweisen ist noch
einmal auf das Demokratiedefizit der wirtschaftspolitischen Überwachung
der Mitgliedstaaten durch die Union nach Art. 99 (121) Abs. 2 ff. AEUV,
das dadurch verstärkt wird, daß die ex lege wirkenden Grundfreiheiten
des Binnenmarktes wie die Prinzipien des Wettbewerbs ebenfalls ohne
hinreichende demokratische Legitimation verwirklicht werden, nämlich
vornehmlich durch den Gerichtshof der Union, der für diese Judikatur
nicht demokratisch legitimiert ist, wie noch näher dargelegt werden
wird, aber dennoch außerordentliche politische Relevanz hat, welche den
Begriffen der Grundfreiheiten genausowenig entnommen werden kann wie den
Begriffen des Wettbewerbsrechts.
Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten ist somit ohne
eigenständige unionsdemokratische Legitimation durch denkbar weite und
offene Begriffe des Vertragen von Lissabon (wie schon des
Maastricht-Vertrages) eingeschränkt, ja aufgehoben, die dem für die
Integration demokratierechtlich notwendigen Prinzip der begrenzten
Ermächtigung augenfällig widerstreitet. Die Relevanz dieses Befundes für
die Erkenntnis des Verlustes existentieller Staatlichkeit der
Mitgliedstaaten und der Begründung existentieller Staatlichkeit der
Union wird nicht dadurch relativiert, daß die wirtschaftspolitische
Hoheit der Mitgliedstaaten bereits mit dem Maastricht-Vertrag aufgegeben
war. Akzeptiert hat das Bundesvolk der Österreicher das nicht; denn die
Bürger Österreichs waren darüber nicht unterrichtet.
4. Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten wird weiter durch die
Befugnis des Rates nach Art. 100 Abs. 1 EGV/(123) AEUV), „auf Vorschlag
der Kommission … im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
über die Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen zu beschließen,
insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit
bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten“. Ein Beschluß
ist verbindlich, obwohl er kein Gesetz ist (Art. 249 (288) Abs. 4 AEUV).
Er kann an bestimmte Ad-ressaten gerichtet sein. Diese Ermächtigung
kennt keinerlei materielle Voraussetzungen. Nach dem Text rechtfertigt
jede Wirtschaftslage „angemessene Maßnahmen“, „unbeschadet der sonstigen
in der Verfassung vorgesehenen Verfahren“. Es ist davon auszugehen, daß
die Maßnahmen den wirtschaftspolitischen Zielen und Prinzipien der
Union entsprechen müssen. Diese Ermächtigung würde auch
wirtschaftspolitische Maßnahmen gegenüber Beschlüssen des Bundestages
rechtfertigen, welche etwa die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken
wollen, um die außerordentliche Arbeitslosigkeit zu beheben.
Solchen Maßnahmen, die aufgrund des Vertrages von Lissabon den
Unionsorganen übertragen sind, steht die Tarifautonomie der
Koalitionsfreiheit des Art. 12 StGG und Art. 11 Abs. 1 MRK 424 entgegen,
ja sie würden sogar den Wesensgehalt dieses Grundrechts mißachten. Ein
Beschluß des Rates ist aber an das nationale Grundrecht nicht gebunden.
Vielmehr ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
maßgeblich (Art. 51 der Charta). Art. 28 der Charta schützt zwar auch
das Recht der Tarifpartner, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen,
gibt aber gegenüber der Koalitionsfreiheit nur einen schwachen
Grundrechtsschutz. Die Tarifautonomie ist aber im Kern Gegenstand des
Grundrechtsschutzes der Koalitionsfreiheit .
Das Grund- und Menschenrecht ist auch nur einschränkbar, wenn das
notwendig ist, um andere verfassungsrangige Güter zu schützen, während
das Grundrecht der Charta der Grundrechte der Union zum einen durch das
Unionsrecht (abgesehen von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten) begrenzt ist, also auch durch Beschlüsse des Rates nach
Art. 100 (123) Abs. 1 AEUV, die der Wirtschaftslage angemessene
Maßnahmen festlegen. Zwar müssen Einschränkungen der Ausübung der Rechte
und Freiheiten der Charta nach Art. 52 Abs. 1 der Charta „den
wesentlichen Gehalt dieser Rechte und Freiheiten achten“, aber über den
Schutz dieses Wesensgehalts entscheidet nicht etwa der
Verfassungsgerichtshof Österreichs, sondern der Gerichtshof der Union,
weil der Beschluß ein Rechtsakt der Union ist .
Es ist völlig offen, wie eng oder weit der Gerichtshof die
Tarifautonomie zumessen wird. Die Erfahrung lehrt, daß der Gerichtshof
Grundrechteverletzungen durch Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft nicht
zu erkennen vermag, also keinen Grundrechteschutz gibt, obwohl er die
Rechtsakte an den Grundrechten, zumal an deren Wesensgehalt (äußerst
kursorisch) zu prüfen pflegt .
Der Gerichtshof hat in seiner gut 50jährigen Praxis noch nicht ein
einziges Mal einen Rechtsetzungsakt der Gemeinschaft an einem
Grundrecht oder dessen Wesensgehalt scheitern lassen. Für die
existentielle Staatlichkeit kommt es allein darauf an, daß die
Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten und damit Österreichs durch Art.
100 (123) Abs. 1 AEUV empfindlich eingeschränkt ist, ohne daß nähere
Tatbestandsmerkmale im Sinne des Prinzips der begrenzten Er-mächtigung
genannt wären. Österreich muß sich jede Maßnahme des Rates, welche
dieser mit qualifizierter Mehrheit (Art. 9c (16) Abs. 3 EUV) beschließt,
gefallen lassen, wenn sie denn den weiten und offenen Zielen und
Prinzipien der Wirtschaftsverfassung der Union entsprechen, was wiederum
der Gerichtshof zu beurteilen hätte.
Österreich muß wirtschaftspolitische Maßnahmen, welche mit der
Wirtschaftsverfassung Österreichs, zumal den Wirtschaftsgrundrechten
Deutschlands nicht vereinbar sind, hinnehmen, und darf nach dem Vertrag
von Lissabon die Wirtschaftshoheit nicht mehr nach dem eigenen
Verfassungsgesetz und schon gar nicht nach den eigenen Interessen
ausüben. Dabei beansprucht Vorrang vor dem Verfassungsrecht Österreichs
nicht nur der Vertrag als solcher, sondern auch das von den Organen der
Union erlassene Sekundär- und Teritärrecht (17. Erklärung zum Vertrag
von Lissabon).
1 Kommentar:
Einer der vielen extrem dummen Aktionen der EU, von Berlin, Wien, aktiv bei den Sanktionen dabei zu sein. Der schwerste Strategische Fehler der EU, denn Russland hat nach Jahrzehnten der ausgestreckten Hand, korrekten Verträge ganz einfach die Nase voll, ist nun Strategischer Partner von China, Indien, usw.. und Europa, die Deppen in Berlin, haben gar Nichts, auch kein Gehirn, so verblödet sind die mit ihren facebook, twitter accounts nun mal
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